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Tritt aufgrund defekter Fenster an den Außenwänden der Küche und des Wohnzimmers in einer Wohnung Schimmel auf, so kann dies eine Mietminderung von 20 % rechtfertigen. Wird die Schimmelanfälligkeit wegen einer Vinyltapete verstärkt, ist dies dann unbeachtlich, wenn ohne baubedingte Mängel kein Schimmel entstehen würde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ab August 2013 ihre Miete um 20 %, da an den Außenwänden der
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben gemäß § 536 Abs. 1 BGB ihre Miete aufgrund des Schimmelbefalls um 20 % mindern dürfen. Dem Vermieter sei es nicht gelungen die Baumängelfreiheit der Wohnung nachzuweisen. Vielmehr habe der Sachverständige ausgeführt, dass Ursache der Schimmelbildung Schäden an den Fenstern gewesen sei. Zwar sei es richtig, dass die Vinyltapete ein hohes Gefährdungspotential für Schimmel aufweise. Jedoch sei sie ohne bauseitige Schimmelursachen unproblematisch.
Dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2016
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2016, 615/rb)
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Dokument-Nr. 23415
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