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Will ein Mieter seine Miete wegen eines Schimmelbefalls mindern, so muss er zur Art des Schimmels und zur Konzentration der Sporen konkrete Aussagen treffen. Ebenfalls muss er die Gesundheitsgefährdung durch den Schimmel konkret darlegen. Dies geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin vermietete an den Beklagten Räumlichkeiten zum Betrieb einer Gaststätte und eines Beherbergungsbetriebs. Der Beklagte behauptete, der Keller und die Küche der Gaststätte seien großflächig mit Schimmel überzogen gewesen. Er und seine Familie seien dadurch einer erheblichen
Das Kammergericht gab der Klägerin (Vermieter) Recht. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete zugestanden. Ein Recht zur
Nach Ansicht des Kammergerichts sei die Behauptung des Beklagten (Mieter), dass vom Schimmel eine Gesundheitsgefahr ausgehe, zu pauschal. Sie könne nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Eine solche Behauptung könne nur durch ein
1. Das Vorenthalten der Mietsache im Sinne des § 546 a BGB endet erst mit vollständiger Erfüllung der Rückgabepflicht; dies ist nicht der Fall, wenn eine Vielzahl von Gegenständen (hier: ein Verkaufscontainer, mehrere Mülltonnen sowie mehrere Kubikmeter Sperrmüll) in den Mieträumen zurückbleibt.
2. Dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB steht nicht entgegen, dass der Vermieter nicht beabsichtigt hat, die Räume erneut zu vermieten.
3. Stützt der Mieter die Minderung der Miete darauf, dass eine Schimmelbildung in den Mieträumen seine Familie gesundheitlich gefährdet und zu einer Krebserkrankung geführt habe, muss er konkret zu Art und Konzentration der Schimmelsporen vortragen sowie ärztliche Atteste vorlegen, damit ggf. darüber durch Einholen eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2012
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14746
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