Im zugrunde liegenden Fall teilten Mieter ihrem Vermieter mit, dass sich in allen Räumen der Wohnung dicker Schimmel gebildet habe und die Wände im weiten Umfeld feucht wären. Im Bereich der Küche sei der Schimmelbefall besonders stark und auch im Schlafzimmer zeige sich Schimmelbildung. Die Mieter forderten den Vermieter zur Mängelbeseitigung auf und machten einen Minderungsanspruch in Höhe von 20 % geltend.
Der Vermieter beauftragte seinerseits zunächst einen Gutachter, der sich die Schimmelbildung in der Wohnung ansehen sollte und war der Auffassung, dass der Schimmelpilzbefall auf ein falsches Heizungs- und Lüftungsverhalten zurückzuführen sei. Aus dem Gutachten sei eindeutig entnehmbar, dass die Mieter auch in den Wintermonaten nur mit einem Mittelwert von 15 Grad Celsius die Wohnräume beheizt hätten, so dass sich Schwitzwasser an den Innenwänden der Wohnung gesammelt habe, das letztendlich zur Schimmelbildung geführt hätte. Auch hätten die Mieter jeweils nur einmal am Tag eine Lüftung der Wohnung unternommen.
Nach dem die Mieter das Mietverhältnis gekündigt hatten, die Miete in sechs Monaten aus besagtem Anlass gemindert bzw. beim Auszug mit der Kaution verrechnet hatten, klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht Königswusterhausen. Erfolglos. Dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der Mietrestzahlungen oder des außergerichtlichen Gutachtens zu, so das Amtsgericht.
Die Mieter könnten sich im vorliegenden Fall auf ein ihnen zustehendes Mietminderungsrecht gemäß § 536 Abs. 1 BGB berufen. Auch die Höhe der Mietminderung von 20 % der Nettokaltmiete sei durchaus gerechtfertigt. Zwar habe der Kläger gemäß § 3 und 4 des streitgegenständlichen Mietvertrages in Verbindung mit § 535 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses von netto 400 Euro zuzüglich Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung. Dies setze aber voraus, dass die Mietwohnung uneingeschränkt zum vertraglich vereinbarten Verwendungszweck von den Beklagten nutzbar sei. Unstreitig wies aber die Wohnung bis zum Auszug der Mieter Schimmelpilzbildung in allen Wohnräumen auf, der nach einschlägiger Rechtssprechung einen Mangel der Mietsache darstellt, der zur Minderung berechtigt.
Hinsichtlich der Frage der Verursachung von Feuchtigkeitsschäden treffe zunächst den Vermieter die Beweislast, dass die Wohnung generell gebrauchstüchtig sei und dass insbesondere die Bausubstanz keine Ursache für den Eintritt von Feuchtigkeitsschäden sei. Erst, wenn er dies nachweisen könne, müsse ungekehrt der Mieter beweisen, dass sein Wohnverhalten und das Wohnverhalten der weiteren Benutzer der Wohnung dem allgemeinen zumutbaren Normverhalten entspräche oder entsprochen habe. Dieser Beweis sei dem klagenden Vermieter jedoch nicht gelungen.
Das seitens des Gerichts eingeholte Gutachten belege, dass die Außenwände durch die Baumaßnahmen des Klägers nicht der Wärmeschutzverordnung von 1984 entsprächen und dahingehend ein Baumangel vorliege, dass das Gebäude nicht ausreichend gedämmt sei. Zwar müsse die Vernachlässigung der Maßgaben der Wärmeschutzverordnung nicht unweigerlich zur Schimmelführung führen. Gleichwohl wies das Gutachten aber auf das Vorhandensein geometrischer Wärmebrücken in den Wohnräumen der Beklagten hin, die dazu führen können, dass sich Feuchtigkeit von innen an den Wänden ablagert und auf dieser Grundlage Schimmelpilze entstehen können. Bei Nichteinhaltung der Wärmedämmung entsprechend der einschlägigen Wärmeschutzverordnung könne dieser Mangel durch ein entsprechendes Heizungs- und Lüftungsverhalten kompensiert werden.
Dem Mieter könne aber nicht auferlegt werden, die Mängel im Wandaufbau durch ein entsprechendes Heizungs- und Lüftungsverhalten auszugleichen. Denn dies würde bedeuten, dass die Beklagten mehr Zeit und Energie mithin auch Geldeinsatz leisten müssten, um die Baumängel, die der Vermieter verursacht hat, entsprechend zu kompensieren. Dies könne nach Auffassung des Gerichtes nicht von den Mietern verlangt werden.
Sofern sich also nicht exakt belegen lässt, dass die Mieter ein Mitverschulden an der Schimmelpilzbildung in den Wohnräumen tragen, andererseits aber ein Baumangel festzustellen ist, haben die Mieter sehr wohl das Recht auf Mietminderung aus § 536 Abs. 1 BGB, dass sie mit 20 % in Anspruch nehmen können.
Auch ein Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz hinsichtlich der Schimmelpilzbeseitigung stünde dem Vermieter nach Auffassung des Gerichts nicht zu. Da die Mieter wie belegt den Schimmelpilzbefall nicht verursacht oder verschuldet haben, mangle es an einer gesetzlichen Grundlage für einen solchen Schadensersatzanspruch.