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Stellt der Mieter einen Kleiderschrank an eine Außenwand und kommt es daher zu einer Schimmelbildung, so ist dies dem Mieter dann nicht vorzuwerfen, wenn der Mieter aufgrund seiner laienhaften Kenntnisse nicht mit einer Schimmelbildung rechnen musste. Dem Mieter stehen in einem solchen Fall ein Beseitigungsanspruch und ein Minderungsrecht zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall entstand an einer
Das Amtsgericht Eutin entschied, dass die Vermieter zur
Das Landgericht Lübeck bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieter zurück. Der vom Amtsgericht zuerkannte Minderungsbetrag sei angemessen gewesen. Zudem habe den Mietern ein Anspruch auf
Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, so das Landgericht weiter, dass die Schimmelbildung nicht auf einen baulichen Mangel beruhte. Vielmehr sei sie auf das Aufstellen des Kleiderschranks zurückzuführen gewesen. Den Mietern sei dies aber nicht vorzuwerfen gewesen. Die Mieter haben nicht damit rechnen müssen, dass durch das Aufstellen des Kleiderschranks an der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2014
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (zt/WuM 2014, 329/rb)
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Dokument-Nr. 18868
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