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Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 21.06.2010
740 C 31/10 -

Wohnungseigentum: Installation von Rauchmeldern kann nicht über Mehrheitsbeschluss erfolgen

Rauchwarnmelder sind als Sondereigentum einzustufen

Eine Eigentümer­gemeinschaft kann nicht per Mehrheitsbeschluss die Installation von Rauchwarnmeldern beschließen, da Geräte dieser Art als Sondereigentum anzusehen sind und der Mehrheitsbeschluss somit nicht die erforderliche Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gegenstand hat. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde auf einer Wohnungseigentümerversammlung beschlossen, in Schlafzimmern, Fluren und Kinderzimmern der Wohnungen Rauchwarnmelder zu installieren. Die Kosten für die Installation sollte aus den Instandhaltungsrücklagen beglichen werden, die jährliche Wartung sollte durch den Hausmeister erfolgen.

Eigentümer halten Installation von Rauchwarnmeldern für unzulässigen Eingriff in Sondereigentum

Einige der Eigentümer hielten diesen Mehrheitsbeschluss für einen unzulässigen Eingriff in ihr Sondereigentum und klagten vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek gegen den Einbau der Rauchwarnmelder.

Gericht erklärt Mehrheitsbeschluss für nichtig

Das Gericht gab den klagenden Eigentümern Recht und erklärte den Beschluss der Eigentümer für nichtig, da das Wohneigentumsgesetz für die Eigentümergemeinschaft nicht vorsieht, Angelegenheiten dieser Art per Mehrheitsbeschluss zu regeln.

Rauchwarnmelder dienen nicht dem Schutz anderer Eigentümer oder dem Bestand des Gebäudes

Rauchwarnmelder würden entgegen verbreiteter Ansicht nach § 5 II WEG nicht zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören, erläuterte das Gericht. Die Warnmelder seien nicht als für den Bestand des Gebäudes oder dessen Sicherheit erforderliche Gebäudeteile anzusehen. Anders als bei Brandmeldeanlagen, die bei Feuer und Rauchentwicklung Alarm in einer zentralen Stelle auslösen würden, würden die hier beschlossenen Rauchwarnmelder bei der Entstehung von Rauch lediglich einen Warnton innerhalb der betroffenen Räume abgeben. Sie dienten somit nicht dem Schutz anderer Eigentümer oder dem Bestand des Gebäudes. Die Geräte seien weder geeignet noch dazu bestimmt, der Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen sicheren Gebrauch der Wohnung und der Wohnanlage zu gewährleisten.

Eigentümer haben keine Beschlusskompetenz für Einbau von Rauchwarnmeldern

Nach Auffassung des Gerichts seien die Rauchwarnmelder sondereigentumsfähig und nach § 3 II b der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft – die besagt, dass innerhalb der Räume Fußbodenbeläge, Deckenputz, Wandputz und Wandverkleidungen [...] im Sondereigentum stehen – entsprechend als Sondereigentum anzusehen. Eine Beschlusskompetenz für den Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern bestehe für die Eigentümergemeinschaft somit nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (vt/ac).

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