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Wohnungseigentümer können durch einen Mehrheitsbeschluss die Installation von Rauchwarnmeldern erwirken. Da Rauchwarnmelder nicht sondereigentumsfähig sind, greift einen Mehrheitsbeschluss für den Einbau nicht in unzulässiger Weise in das Sondereigentum des einzelnen Wohnungseigentümers ein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde in einer Versammlung von Wohnungseigentümern mehrheitlich der Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern in allen Schlafräumen, Kinderzimmern und Wohnungsfluren beschlossen. Die Kosten hierfür sollte die Gemeinschaft tragen. Die Abrechnung dieser Kosten sollte nach der Anzahl der eingebauten Melder je Wohnung erfolgen.
Einige der Eigentümer hielten diesen Beschluss für unzulässig, da der Beschluss keine konkreten Angaben über die auf die Miteigentümer zukommenden Kosten enthielte und er auch die Miteigentümer mit einbezöge, die bereits durch Eigeninitiative
Das Amtsgericht gab den klagenden Eigentümern Recht und erklärte den Beschluss der Eigentümer für nichtig, da das Wohneigentumsgesetz für die Eigentümergemeinschaft nicht vorsehe, Angelegenheiten dieser Art per
Dieser Meinung schloss sich das Landgericht Hamburg jedoch nicht an. Nach Auffassung der Richter handele es sich bei Rauchwarnmeldern nicht um wesentliche Bestandteile des Gebäudes, so dass diese nicht sondereigentumsfähig seien. Ein
Die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung ergebe sich hier aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG, nach der die Eigentümer gemeinschaftsbezogene Rechte oder sonstige Pflichten gemeinschaftlich zu erfüllen hätten. Dies seien Pflichten, die die
Im zugrunde liegenden Fall beanstandete das Landgericht jedoch, dass der von der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde und daher letztlich doch nichtig sei. Der Beschluss sei inhaltlich unbestimmt, da er keine Rückschlüsse auf einen Anbieter für den Einbau und die Wartung der
Das Gericht konnte daher offen lassen, ob der Beschluss über den Einbau und den Betrieb von Rauchwarnmeldern nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche, wenn er auf die Interessen der Sondereigentümer Rücksicht nehmen würde, die bereits zuvor eigenständig
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2011
Quelle: ra-online, LG Hamburg (vt/ac)
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Dokument-Nr. 11687
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