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Da Rauchmelder nicht nur Personen, sondern auch das Gebäude schützen sollen, gehören sie zum Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher den Einbau von Rauchmeldern in den Wohnungen beschließen. Dies hat das Amtsgericht Ahrensburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschluss einer
Das Amtsgericht Ahrensburg stellte fest, dass der Beschluss der
Nach Auffassung des Amtsgerichts haben die
Weiter sei zu beachten gewesen, so das Amtsgericht, dass nach § 52 Abs. 7 BauO Schleswig-Holstein (neu: § 49 Abs. 4) eine Pflicht zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2013
Quelle: Amtsgericht Ahrensburg, ra-online (zt/ZMR 2009, 78/rb)
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Dokument-Nr. 16421
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