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Amtsgericht Fürth, Urteil vom 22.11.1984
1 C 415/84 -

Nichtlöschen von Adventskerzen ist grob fahrlässig

Von brennenden Kerzen ausgehende Gefahr hinreichend bekannt

Es ist grob fahrlässig, vor dem Verlassen der Wohnung die auf einem Adventskranz brennenden Kerzen nicht zu löschen. Dies hat das Amtsgericht Fürth entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall zündete die Ehefrau des Klägers die Kerzen des Adventskranzes an. Daraufhin ging sie zum Einkaufen und vergaß, die Kerzen wieder zu löschen. Im Folgenden kam es zu einem Brandschaden. Der Kläger war der Meinung, die Hausratversicherung müsse den Schaden übernehmen.

Ehefrau Repräsentantin des Klägers

Das Amtsgericht entschied gegen den Kläger. Die Versicherung sei nicht verpflichtet gewesen den Schaden auszugleichen, da der Schaden von der Ehefrau des Klägers grob fahrlässig verursacht worden sei. Diese Fahrlässigkeit müsse sich der Kläger auch zurechnen lassen, da seine Ehefrau als seine Repräsentantin im Sinne des Versicherungsrechts anzusehen sei.

Sorgfalt in schwerem Maß verletzt

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in schwerem Maße verletzt worden ist. Dies sei nach Auffassung des Gerichts hier zu bejahen, da der Umgang mit offenem Feuer stets ständiger Beaufsichtigung bedarf. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich leicht brennbare Gegenstände, wie etwa ein Adventskranz, in der Nähe des offenen Feuers befinden. Es sei dabei zu beachten, dass die üblichen Kerzenhalter an den Adventskränzen keinen hinreichenden Schutz vor dem Feuerfangen bieten.

Verpflichtung zur Überwachung

Das Gericht führte weiter aus, dass die Frau des Klägers verpflichtet sei über die Kerzen zu wachen, da sie die Kerzen angezündet habe. Sie werde nicht dadurch entschuldigt, dass sie mit anderweitigen Besorgungen beschäftigt war und den "Kopf voll anderer Dinge" hatte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2012
Quelle: Amtsgericht Fürth, ra-online (zt/VersR 1985, 773/rb)

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