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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.1998
33 C 2515/97-67 -

Anfertigung von Fotos der Wohnung ohne Erlaubnis des Mieters: Mieter darf im Rahmen seines Notwehrrechts Kamera aus der Hand schlagen

Unordentliche Wohnung rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Ein Vermieter ist nicht berechtigt von der Mietwohnung ohne Erlaubnis des Mieters Fotos anzufertigen. Tut er dies doch, so kann der Mieter im Rahmen seines Notwehrrechts dem Fotografen die Kamera aus der Hand schlagen. Zudem rechtfertigt allein eine unordentliche Wohnung keine fristlose Kündigung. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Mieter fristlos gekündigt, weil er im Rahmen eines Besichtigungstermins der Mietwohnung im Juli 1997 der Beauftragten der Vermieterin eine Fotokamera aus der Hand schlug. Dazu kam es, weil die Beauftragte ohne Erlaubnis des Mieters Aufnahmen von der Wohnung machen wollte. Zudem wurde ihm fristlos gekündigt, da seine Wohnung angesichts der zentimeterweise gestapelten Zeitungen, Computerteile und Kleidungstücke sehr unordentlich gewesen sei. Der Mieter hielt die Kündigung jedoch für unwirksam, so dass der Fall vor Gericht kam.

Recht zur Abwehr unberechtigter Fotoaufnahmen bestand

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Mieters. Das aus der Hand schlagen der Kamera habe kein Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) dargestellt. Will nämlich ein Vermieter ohne Erlaubnis des Mieters Fotos von der Wohnung anfertigen, so stelle dies einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre des Mieters dar. Der Mieter dürfe sich in einem solchen Fall im Rahmen seines Notwehrrechts gegen die unberechtigten Fotoaufnahmen wehren.

Unordentliche Wohnung berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung

Darüber hinaus rechtfertige eine unordentliche Wohnung nach Ansicht des Amtsgerichts keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Denn ein Mieter dürfe die Wohnung nach seinem eigenen Geschmack möblieren, nutzen und gestalten. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn durch die Nutzung der Wert und die Substanz der Wohnung gefährdet wird. Dies sei aber bei einer bloßen Unordnung nicht der Fall.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1999, 596/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1999, 596Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1999, Seite: 596
  • NZM 1999, 121Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 1999, Seite: 121
  • WuM 1998, 343Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1998, Seite: 343

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