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Ein Vermieter ist nicht berechtigt von der Mietwohnung ohne Erlaubnis des Mieters Fotos anzufertigen. Tut er dies doch, so kann der Mieter im Rahmen seines Notwehrrechts dem Fotografen die Kamera aus der Hand schlagen. Zudem rechtfertigt allein eine unordentliche Wohnung keine fristlose Kündigung. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Mieter fristlos gekündigt, weil er im Rahmen eines Besichtigungstermins der Mietwohnung im Juli 1997 der Beauftragten der Vermieterin eine Fotokamera aus der Hand schlug. Dazu kam es, weil die Beauftragte ohne
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Mieters. Das aus der Hand schlagen der Kamera habe kein Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) dargestellt. Will nämlich ein Vermieter ohne
Darüber hinaus rechtfertige eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1999, 596/rb)
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Dokument-Nr. 18623
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