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Der Mieter einer Eigentumswohnung ist nicht verpflichtet Fotoaufnahmen der Wohnung zu dulden, damit diese für eine Wohnungsanzeige im Internet verwendet werden können. Er muss aber die Besichtigung durch Kaufinteressenten erlauben. Dies hat das Amtsgericht Steinfurt entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wollte die Eigentümerin einer Wohnung diese verkaufen. Sie wollte dazu von der noch vermieteten Wohnung
Das Amtsgericht Steinfuhrt entschied, dass der Mieter zwar die Besichtigung der Wohnung durch Kaufinteressenten habe dulden müssen. Jedoch habe der Vermieterin kein Anspruch auf
Eine Duldungspflicht hinsichtlich der Fotoaufnahmen habe nicht bestanden, so das Amtsgericht, weil dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) beeinträchtigt worden wäre. Durch die beabsichtigte Veröffentlichung der
Eine Unverkäuflichkeit der Wohnung angesichts der fehlenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2014
Quelle: Amtsgericht Steinfurt, ra-online (zt/WuM 2014, 405/rb)
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Dokument-Nr. 18502
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