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Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 30.09.2009
2 S 218/09 -

Vermieter darf keine Fotos einer eingerichteten Wohnung zu Präsentationszwecken für neue Mietinteressenten anfertigen

Fotos zu Präsentationszwecken bedeuten einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre der Mieter

Ist eine Wohnung gekündigt und möchte der Vermieter zum Zweck der Weitervermietung Fotos der eingerichteten und nach wie vor bewohnten Mietsache anfertigen, so bedarf dies der Genehmigung des gegenwärtigen Mieters. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankenthal hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Vermieter nach erfolgter Kündigung der Wohnung durch den Mieter Fotos von der noch eingerichteten Wohnung zu Präsentationszwecken für Mietinteressenten anfertigen durfte. Nachdem die Mieter fristgerecht gekündigt hatten, forderte die Vermieterin für sich und den Mitarbeiter ihrer Maklerfirma Zugang zur nach wie vor bezogenen Wohnung zum Zwecke der Anfertigung einer Fotoserie. Nachdem die Mieter dieses Ersuchen abgelehnt hatten, drohte der Vermieter den Erlass einer einstweiligen Verfügung an, um sein Begehren durchzusetzen. Er argumentierte, dass das Fotografieren schonender gewesen wäre als der ständige Besuch mit neuen Mietinteressenten.

Mieter hätten keine Kontrolle über den Zugang unbekannter Dritter zu Bildern ihrer Wohnung gehabt

Die Richter des Landgerichts Frankenthal kamen zu der Ansicht, dass die Vermieterin zwar die Besichtigung der Wohnung verlangen konnte, jedoch nicht auf das Anfertigen einer Fotoserie der bewohnten Mietsache bestehen durfte. Die Mieter hätten in diesem Fall nämlich keine Kontrolle darüber gehabt, wie viele unbekannte Dritte Zugang zu diesen Bildern erhalten hätten. Dies wäre ein erheblicher Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre gewesen und habe von den Mietern nicht hingenommen werden müssen.

Mieter entscheidet, ob er Beeinträchtigung durch Wohnungsbesichtigung hinnehmen will

Ob und inwieweit es eine weitergehende Belästigung dargestellt hätte, wenn der Vermieter oder der von ihm beauftragte Makler des Öfteren mit Mietinteressenten in der Wohnung erschienen wäre, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es wäre die freie Entscheidung der Mieter, ob sie die damit einhergehende Beeinträchtigung hinnehmen wollten oder nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Frankenthal (vt/st)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Grünstadt, Urteil vom 12.05.2009
    [Aktenzeichen: 1 C 10/09]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2012, 141Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 141

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