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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2016
29 C 1685/15 (21) -

Ausladen von Gepäck aufgrund Nichterscheinens eines Passagiers zum Boarding ist kein außergewöhnlicher Umstand

Fluggast steht wegen Ankunftsverspätung Ausgleichszahlung zu

Muss das Gepäck eines Passagiers wieder ausgeladen werden, da dieser nicht zum Boarding erscheint, ist dies kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO). Kommt es somit zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, steht einem davon betroffenen Fluggast eine Ausgleichszahlung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erreichte ein Fluggast im November 2014 sein Ziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Hintergrund dessen war, dass drei Passagiere nicht zum Boarding erschienen und aus Sicherheitsgründen ihr Gepäck wieder ausgeladen werden musste. Der von der Ankunftsverspätung betroffene Fluggast machte eine Ausgleichszahlung geltend. Die Fluggesellschaft berief sich aber auf einen außergewöhnlichen Umstand und weigerte sich somit einen solchen Anspruch anzuerkennen. Der Fluggast erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Ausgleichszahlung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe gemäß Art. 7 FluggastVO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zugestanden. Die Fluggesellschaft habe sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen können.

Kein außergewöhnlicher Umstand aufgrund Ausladens des Gepäcks

Ein außergewöhnlicher Umstand sei zunächst nur dann gegeben, so das Amtsgericht, wenn das Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sei. Daran habe es bereits gefehlt. Bei dem Umstand, dass ein Passagier nicht zum Boarding erscheint und dessen Gepäck wieder ausgeladen werden muss, handele es sich um einen gewöhnlichen und häufig vorkommenden Umstand, der üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden sei oder verbunden sein könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2017
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 30/rb)

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