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Muss das Gepäck eines Passagiers wieder ausgeladen werden, da dieser nicht zum Boarding erscheint, ist dies kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO). Kommt es somit zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, steht einem davon betroffenen Fluggast eine Ausgleichszahlung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erreichte ein Fluggast im November 2014 sein Ziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Hintergrund dessen war, dass drei Passagiere nicht zum Boarding erschienen und aus Sicherheitsgründen ihr
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe gemäß Art. 7 FluggastVO ein Anspruch auf
Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2017
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 30/rb)
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