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Kommt es wegen eines Fehlers des Caterers zu einem Brand in einem Flugzeug und verspätet sich daher die Abflugzeit, so steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastVO zu. Die Fluggesellschaft kann sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2013 verspätete sich der Abflug einer Maschine um sechs Stunden. Hintergrund dessen war, dass das Flugzeug auf einem Vorflug zwischenlanden musste, da es zu einem
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe nach Art. 7 FluggastVO ein Anspruch auf
Die Fluggesellschaft habe sich nach Ansicht des Amtsgerichts nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen können. Zwar könne ein technisches Problem, wie etwa ein
Nach Auffassung des Amtsgerichts gehöre das Beliefern eines Flugzeugs durch eine Catering Firma zur normalen betrieblichen Tätigkeit einer Fluggesellschaft. Zur Versorgung eines Flugzeugs mit Verpflegung gehöre es, dass es von Mitarbeitern des Caterers betreten wird. Bei der Verrichtung ihrer Arbeit könne es zu Fehlern kommen. Dies sei Teil des normalen Flugbetriebs. Dabei spiel es keine Rolle, dass es bisher noch nicht zu einem solchen Vorfall gekommen ist. Denn es komme nicht darauf an, wie häufig die zur
Das Amtsgericht verwies außerdem darauf, dass es auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands ohnehin nicht angekommen sei. Denn selbst bei dessen Annahme, hätte der außergewöhnliche Umstand nur den Vorflug betroffen. Die Beeinträchtigung eines Vorflugs könne wiederum nicht ohne weiteres als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2014
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19123
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