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Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 25.11.2011
3 C 1687/11 (33) -

Flug­gast­rechte­verordnung: Flugverspätung wegen Verstopfung einer Toilette begründet Ausgleichsansprüche

Kein Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands

Kommt es aufgrund einer Verstopfung der Toilette zu einer Flugverspätung von 17 Stunden, stehen den Flugpassagieren Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung zu. Ein außergewöhnlicher den Anspruch ausschließender Umstand ist in der Verstopfung nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall startete ein Flug von Teneriffa nach Stuttgart nicht wie geplant im September 2010 um 17.40 Uhr, sondern erst am Folgetag um 10.45 Uhr. Zur Verspätung kam es, weil Passagiere des vorherigen Fluges drei Toiletten verstopften. Daraufhin machten Flugpassagiere Ausgleichsansprüche gelten.

Anspruch auf Ausgleichszahlung bestand

Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied zu Gunsten der Flugpassagiere. Ihnen habe ein Anspruch auf Zahlung von Ausgleichspauschalen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zugestanden. Ein außergewöhnlicher den Anspruch ausschließender Umstand (Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung) sei in der Verstopfung der Toiletten nicht zu sehen gewesen.

Technische Defekte begründen keinen außergewöhnlichen Umstand

Technische Defekte wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs etwa durch Verstopfungen der Toiletten auftreten können, begründen für sich gesehen nach Ansicht des Amtsgerichts keine außergewöhnlichen Umstände. Dies gelte im Übrigen selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat.

Fluggesellschaften müssen sich auf Verstopfungen einstellen

Es sei zwar richtig, so das Amtsgericht weiter, dass Verstopfungen von Toiletten in den meisten Fällen auf das unsachgemäße Verhalten von Fluggästen zurückzuführen sind. Die Fluggesellschaften seine aber dennoch daran gehalten, sich darauf einzustellen und an den jeweiligen Zielorten notwendige Gerätschaften bereitzuhalten, um ein Absaugen der Toiletten vornehmen zu können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2013
Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (vt/rb)

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