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Stellt eine Fluggesellschaft die Betankung eines Flugzeugs wegen eines Gewitters ein und kommt es dadurch zu einer Flugverspätung, so kann sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) stützen. Den von der Verspätung betroffenen Fluggästen stehen somit Ausgleichszahlungen nach Art.7 Abs. 1 FluggastrechteVO zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 verpasste ein
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe wegen der erheblichen Ankunftsverspätung ein Anspruch auf
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO berufen können. Ein Umstand könne nämlich nur dann als außergewöhnlich qualifiziert werden, wenn er nicht dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspreche, sondern außerhalb dessen liege, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden sei oder verbunden sein könne. So habe der Fall hier nicht gelegen.
Gewitter zählen zu den Vorkommnissen, so das Amtsgericht, die häufig bei oder im Vorfeld eines Fluges auftreten und mit denen ein Flugunternehmen stets rechnen müsse. Es handle sich nicht um ein außergewöhnliches Wetterphänomen. Daher sei es unerheblich, ob ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2016
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2016, 137/rb)
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Dokument-Nr. 22935
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