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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.04.1983
27 C 552/82 -

Vermieter darf nicht Firma zur Reinigung des Treppenhauses auf Kosten der Mieter beauftragen

Keine einseitige Änderung der in der Hausordnung geregelten Reinigungspflicht des Mieters durch Vermieter

Der Vermieter kann die durch eine Hausordnung geregelte Pflicht der Mieter zur Reinigung des Treppenhauses nicht einseitig ändern. Beauftragt er also eigenmächtig eine Firma mit der Reinigung, so bleibt er auf den Kosten sitzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall regelte eine mietvertragliche Hausordnung, dass die Mieter regelmäßig das Treppenhaus sowie die gemeinsam benutzen Toiletten gründlich reinigen sollen. Der Vermieter war jedoch der Meinung, dass die Reinigungsarbeiten durch die Mieter nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Er beauftrage daher eine Firma mit der Durchführung der Reinigung. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte er von den Mietern ersetzt. Eine Mieterin weigerte sich jedoch, woraufhin der Vermieter Klage erhob.

Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten bestand nicht

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Mieterin. Dem Vermieter habe kein Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten zugestanden. Denn durch die Hausordnung sei die Mieterin lediglich zu Reinigungsarbeiten verpflichtet gewesen. Eine Pflicht zur anteiligen Zahlung der Reinigungskosten habe nicht bestanden.

Einseitige Änderung der Hausordnung durch Vermieter nicht möglich

Der Vermieter sei aus Sicht des Gerichts nicht berechtigt dazu gewesen, die durch die Hausordnung geregelte Reinigungspflicht eigenmächtig zu ändern. Dies könne allenfalls der Mieter erzwingen, wenn ihm die Pflicht zur Reinigung nicht mehr zugemutet werden kann. In diesem Fall sei er auch dazu verpflichtet die Reinigungskosten zu zahlen. Der Vermieter hingegen dürfe eine Änderung der Hausordnung nicht vornehmen. Dazu sei eine Einigung mit den Mietern notwendig.

Ungerechtfertigte Bereicherung der Mieterin lag nicht vor

Der Anspruch habe sich auch nicht aus § 812 BGB wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung der Mieterin ergeben, so das Amtsgericht weiter. Die Mieterin sei zwar durch die von der Firma vorgenommenen Reinigungsarbeiten arbeitsmäßig entlastet gewesen. Dennoch habe keine zu erstattende Bereicherung vorgelegen. Vielmehr habe eine aufgedrängte Bereicherung vorgelegen, die nicht zu ersetzen sei.

Mieter haften allenfalls wegen Verzugs

Der Erstattungsanspruch habe sich nach Auffassung des Gerichts allenfalls aus § 286 BGB ergeben können. Danach bestehe ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, wenn die Mieterin ihrer Reinigungspflicht nicht nachgekommen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2013
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 1986, 306/rb)

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