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Sind die Mieter verpflichtet das Treppenhaus und den Hausflur zu reinigen, so darf der Vermieter diese Pflicht nicht einseitig ändern. Beauftragt er daher eine Firma mit der Reinigung, so kann er die dadurch entstandenen Kosten nicht auf die Mieter umlegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Oder hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beauftragte die Vermieterin mehrerer Wohnungen eine Firma mit der
Das Amtsgericht Frankfurt/Oder entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf
Soweit die Vermieterin befürchtete die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt/Oder, ra-online (zt/WuM 1997, 432/rb)
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Dokument-Nr. 18040
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