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Es ist unzulässig einen vertragswidrigen Mietgebrauch mittels Fotografien durch das Fenster nachweisen zu wollen. Die dadurch bedingte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet ein Beweisverwertungsverbot an den Fotos. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1998 kündigten die Vermieter eines Speichers den Mietvertrag fristlos, da der Mieter den Raum entgegen des Mietvertrags nicht als Abstellraum, sondern als Arbeitsraum verwendete. Vor der fristlosen Kündigung hatten die Vermieter die
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Speichers zu. Zwar könne der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der
Nach Auffassung des Amtsgerichts können die
Die Anfertigung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2018
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NZM 1998, 912/rb)
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Dokument-Nr. 26097
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