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Landgericht Berlin, Urteil vom 15.09.2020
63 S 309/19 -

Vermieter darf "agent provocateur" zwecks Kenntniserlangung zur unerlaubten Untervermietung an Touristen einsetzen

Zulässiger Einsatz detektivischer Mittel

Ein Vermieter darf zur Ermittlung einer unberechtigten Untervermietung an Touristen grundsätzlich detektivische Mittel einsetzen, wie zum Beispiel den Einsatz eines "agent provocateurs". Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Vermieter einer 5 Zimmer großen Wohnung in Berlin im August 2018 davon erfuhren, dass ihre Mieterin eines der Zimmer regelmäßig über airbnb an Touristen vermietete, sprachen sie eine Abmahnung aus. Die Vermieterin erfuhren von der unerlaubten Untervermietung durch eine Freundin, die auf Anweisung der Vermieter ein Zimmer bei der Mieterin buchte. Die Mieterin löschte zwar nach der Abmahnung das Profil bei airbnb, wollte aber weiterhin das Zimmer an Touristen untervermieten. Die Vermieter erfuhren davon wiederum über ihre Freundin, die von der Mieterin nämlich die Telefonnummer erhielt, mit dem Hinweis, sie könne diese an Bekannte weitergeben, die ein Zimmer suchen. Die Vermieter sprachen daraufhin eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung aus und erhoben schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin entschied in der Berufungsinstanz, dass den Vermietern ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zustehe. Jedenfalls die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sei nach § 573 BGB wirksam. Die unerlaubte Untervermietung an Touristen über airbnb stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar.

Zulässiger Einsatz des "agent provocateurs"

Dass die Vermieter durch eine Falle Kenntnis von der Untervermietung erlangten, sei nach Ansicht des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der Einsatz detektivischer Mittel sei grundsätzlich zulässig. Es sei zu beachten, dass die Freundin der Vermieter sich mit Wissen und in Anwesenheit der Mieterin in der Wohnung aufhielt und auch keine weiteren Ermittlungen vornahm.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2021, 250/rb)

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