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Amtsgericht Rastatt, Urteil vom 25.04.2002
1 C 398/01 -

Fitnessstudio: Mitglied braucht bei Bandscheibenvorfall keine Mitgliedsbeiträge bezahlen

Mögliche Krankengymnastik-Übungen an Fitnessgeräten rechtfertigen nicht Fortsetzung der Mitgliedschaft

Die Zahlungsverpflichtung des Kunden eines Fitnessstudios besteht nicht während einer Erkrankung, die ihn daran hindert, wesentliche Leistungen des Studios in Anspruch zu nehmen. Bei einer dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung kann der Kunde fristlos kündigen, bei einer vorübergehenden Verhinderung kann das Fitnessstudio nach den Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) zur Aussetzung des Vertrages verpflichtet sein. Die entschied das Amtsgericht Rastatt.

Das Gericht führte aus, dass es dahinstehen könne, ob es sich in zugrunde liegendem Fall bei den gesundheitliche Beeinträchtigungen des von dem Studio Beklagten um eine "vorübergehende Verhinderung" im Sinne der verwendeten AGB handele, oder um eine dauerhafte Beeinträchtigung. In beiden Fällen sei der Beklagte von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Er habe den Fitness-Vertrag als gesunder Mensch abgeschlossen. Die Erkrankung stelle für ihn eine völlig neue Situation dar. Er könne aus gesundheitlichen Gründen jedenfalls die für ihn wichtigsten Leistungen des Fitnessstudios nicht mehr in Anspruch nehmen.

Vertragsschluss erfolgt im Hinblick auf Nutzung sämtlicher Trainingsmöglichkeiten

Die Parteien schlossen den Fitness-Vertrag zu einem Zeitpunkt ab, als der Beklagte noch gesund gewesen sei. Bei einem Fitness-Vertrag mit einem Gesunden gehen die Vertragsparteien davon aus, dass dem Kunden sämtliche Trainingsmöglichkeiten grundsätzlich offen stehen. Hierzu gehörten insbesondere die angebotenen Formen des Krafttrainings. Wenn diese - für jedes Fitnessstudio essentiellen - Trainingsmöglichkeiten für den Kunden aus gesundheitlichen Gründen entfallen, verliere der Fitness-Vertrag für den Kunden in der Regel jegliche Bedeutung.

Klage gegen erkranktes Mitglied ist unzulässige Rechtsausübung

Der Umstand, dass ein Kunde nach einem Bandscheibenvorfall möglicherweise noch bestimmte krankengymnastik-ähnliche Übungen im Studio (beispielsweise zur Stärkung der Rückenmuskulatur) durchführen könne, ändere daran nichts. Ein gesunder Mensch schließe einen Fitness-Vertrag normalerweise nicht ab, um im Fall der Erkrankung gänzlich andere, auf ganz geringe Möglichkeiten reduzierte, Trainingsmöglichkeiten wahrzunehmen. Die Studio-Betreiberin hätte zumindest einer Aufhebung der Zahlungsverpflichtung für die entsprechenden Monate zustimmen müssen. Dazu sei sie nach ihren eigenen AGB verpflichtet. Dass dennoch Zahlung verlangt werde, begegne dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Rastatt (vt/we)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2002, 1280Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2002, Seite: 1280

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