wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Rastatt, Urteil vom 25.04.2002
1 C 398/01 -

Fitnessstudio: Mitglied braucht bei Bandscheibenvorfall keine Mitgliedsbeiträge bezahlen

Mögliche Krankengymnastik-Übungen an Fitnessgeräten rechtfertigen nicht Fortsetzung der Mitgliedschaft

Die Zahlungsverpflichtung des Kunden eines Fitnessstudios besteht nicht während einer Erkrankung, die ihn daran hindert, wesentliche Leistungen des Studios in Anspruch zu nehmen. Bei einer dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung kann der Kunde fristlos kündigen, bei einer vorübergehenden Verhinderung kann das Fitnessstudio nach den Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) zur Aussetzung des Vertrages verpflichtet sein. Die entschied das Amtsgericht Rastatt.

Das Gericht führte aus, dass es dahinstehen könne, ob es sich in zugrunde liegendem Fall bei den gesundheitliche Beeinträchtigungen des von dem Studio Beklagten um eine "vorübergehende Verhinderung" im Sinne der verwendeten AGB handele, oder um eine dauerhafte Beeinträchtigung. In beiden Fällen sei der Beklagte von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Er habe den Fitness-Vertrag als gesunder Mensch abgeschlossen. Die Erkrankung stelle für ihn eine völlig neue Situation dar. Er könne aus gesundheitlichen Gründen jedenfalls die für ihn wichtigsten Leistungen des Fitnessstudios nicht mehr in Anspruch nehmen.

Vertragsschluss erfolgt im Hinblick auf Nutzung sämtlicher Trainingsmöglichkeiten

Die Parteien schlossen den Fitness-Vertrag zu einem Zeitpunkt ab, als der Beklagte noch gesund gewesen sei. Bei einem Fitness-Vertrag mit einem Gesunden gehen die Vertragsparteien davon aus, dass dem Kunden sämtliche Trainingsmöglichkeiten grundsätzlich offen stehen. Hierzu gehörten insbesondere die angebotenen Formen des Krafttrainings. Wenn diese - für jedes Fitnessstudio essentiellen - Trainingsmöglichkeiten für den Kunden aus gesundheitlichen Gründen entfallen, verliere der Fitness-Vertrag für den Kunden in der Regel jegliche Bedeutung.

Klage gegen erkranktes Mitglied ist unzulässige Rechtsausübung

Der Umstand, dass ein Kunde nach einem Bandscheibenvorfall möglicherweise noch bestimmte krankengymnastik-ähnliche Übungen im Studio (beispielsweise zur Stärkung der Rückenmuskulatur) durchführen könne, ändere daran nichts. Ein gesunder Mensch schließe einen Fitness-Vertrag normalerweise nicht ab, um im Fall der Erkrankung gänzlich andere, auf ganz geringe Möglichkeiten reduzierte, Trainingsmöglichkeiten wahrzunehmen. Die Studio-Betreiberin hätte zumindest einer Aufhebung der Zahlungsverpflichtung für die entsprechenden Monate zustimmen müssen. Dazu sei sie nach ihren eigenen AGB verpflichtet. Dass dennoch Zahlung verlangt werde, begegne dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Rastatt (vt/we)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2002, 1280Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2002, Seite: 1280

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Rastatt_1-C-39801_Fitnessstudio-Mitglied-braucht-bei-Bandscheibenvorfall-keine-Mitgliedsbeitraege-bezahlen.news10958.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10958 Dokument-Nr. 10958

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.