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Amtsgericht Geldern, Urteil vom 20.03.2006
4 C 428/05 -

Chronisch Depressiver kann Mitgliedschaft in Fitnessstudio fristlos kündigen

Fortsetzung der Mitgliedschaft wegen psychischer Erkrankung nicht zumutbar

Die Fortsetzung der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio kann im Krankheitsfall gemäß § 626 BGB unzumutbar sein. Dies entschied das Amtsgericht Geldern in einem Fall, in dem die Betroffene unter einer chronifizierten Depression litt. Das Fitnessstudio verklagte sie auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Der behandelnde Arzt attestierte der Beklagten, dass es dringend geboten sei, die von ihr "selbst eingeleitete Behandlung in einem Fitnesscenter" einzustellen.

Die Richter sahen hierin - anders als der Kläger - kein Gefälligkeitsattest des Arztes. Sein Hinweis, dass die Beklagte die Behandlung in einem Fitnesscenter selbst eingeleitet habe, lasse die krankhafte Struktur der Beklagten erkennen. Es sei nicht erkennbar, weshalb das Attest falsch sein solle. Die weitere Fortsetzung der Mitgliedschaft sei ihr nicht zumutbar.

Beklagte hatte ihre Depression bei Vertragsschluss dem Fitnessstudio offenbart

Die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Beklagte sei auch nicht gemäß § 242 BGB treuwidrig. Denn sie habe bei ihrem Erscheinen im Studio erklärt, dass sie an Depressionen leide. Für die "Mitgliedschaft Gold" habe sie 69,90 € für einen großen Gesundheitscheck gezahlt. Der Kläger müsse es sich deshalb selbst zurechnen lassen, wenn sich trotz dieses Gesundheitschecks eine Krankheit offenbare, die eine weitere Mitgliedschaft für den kranken Besucher unzumutbar mache. Der Kläger sei auch keine "Muckiebude", sondern würde physiotherapeutische Maßnahmen im weitesten Sinne anbieten. Die Klage sei daher abzuweisen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Geldern (vt/we)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2006, 780Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 780

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