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Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 15.05.2014
50 F 366/13 GÜ -

Vertrag Geld "gegen Vollzug der Ehe" nichtig: Vereinbarung zur Zahlung einer Brautgabe - Morgengabe - im Falle der Scheidung und des Vollzugs der Ehe unwirksam

Verstoß gegen Freiheit der Eheschließung und -scheidung begründet Sittenwidrigkeit der Vereinbarung

Vereinbart ein Ehepaar zum Zeitpunkt der Heirat, dass im Falle der Scheidung der Ehe eine Brautgabe zu zahlen ist, so ist dies unwirksam, wenn Voraussetzung der Zahlung der Vollzug der Ehe ist. Der darin liegende Verstoß gegen die Freiheit der Eheschließung und -scheidung begründet die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung. Dies hat das Amtsgericht Darmstadt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit der Eheschließung eines Paares in Iran wurde vereinbart, dass im Falle einer Scheidung die Ehefrau als Brautgabe 100.262 Rial, einen Koran, 100.000.000 Rial als Brautgeld, zwei Anteile an einem Haus, 650 Azadi Goldmünzen sowie 100 Meshgal Gold erhalten sollte. Als weitere Voraussetzung wurde der Vollzug der Ehe vereinbart. Nachdem sich die Eheleute in Deutschland scheiden ließen, beanspruchte die Ehefrau das Gold und die Goldmünzen. Da sich der Ehemann weigerte diese herauszugeben, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Brautgabe wegen Verstoßes gegen die Eheschließungsfreiheit

Das Amtsgericht Darmstadt entschied gegen die Ehefrau. Dieser habe kein Anspruch auf Zahlung der Brautgabe zugestanden. Denn die Vereinbarung sei wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen. Wird die Zahlung einer Geldsumme mit dem Vollzug der Ehe verbunden, so verstoße dies gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender und somit gegen die guten Sitten. Denn dadurch werde die grundrechtlich geschützte Freiheit der Eheschließung (Art. 6 Abs. 1 GG) eingeschränkt.

Freiheit der Ehescheidung wird verletzt

Zudem habe die Vereinbarung nach Ansicht des Amtsgerichts der Freiheit zur Ehescheidung widersprochen. Denn durch die drohende folgenschwere Haftung im Falle einer Scheidung werde diese Freiheit erheblich eingeschränkt. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Zahlungspflicht unabhängig von der Bedürftigkeit der Ehefrau bestand.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2014
Quelle: Amtsgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)

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