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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.07.2012
8 UF 37/12 -

Aus dem Iran stammender Ehemann schuldet seiner Ehefrau nach Scheidung Goldmünzen als Morgengabe

Verpflichtungen aus notariellem iranischem Ehevertrag bestehen auch in Deutschland

Ein aus dem Iran stammender 33jähriger Ehemann ist verpflichtet, seiner 29jährigen Ehefrau iranischer Herkunft als Morgengabe Goldmünzen im Wert von umgerechnet 213.208 Euro auszuhändigen. Dies das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund ab.

Die in Dortmund lebenden Eheleute des zugrunde liegenden Streitfalls sind mittlerweile deutsche Staatsangehörige. Sie lernten sich im Iran kennen und beschlossen dort, miteinander die Ehe einzugehen. Unter Beteiligung ihrer jeweiligen Eltern schlossen sie am 15. April 2001 vor ihrer Vermählung im Iran zunächst einen notariellen Ehevertrag ab, der den Ehemann verpflichtete, seiner Ehefrau auf Verlangen unverzüglich eine Morgengabe von u.a. 800 Bahaar-Azadi-Goldmünzen auszuhändigen. Diese Münzen haben heute einen Wert von mindestens 213.208 Euro. Nach der Trennung der Eheleute im Jahre 2007 hat die Ehefrau ihren Mann auf Leistung der Morgengabe verklagt.

OLG gibt Klage der Ehefrau statt

Das Oberlandesgerichts Hamm hat dem Klagebegehren der Ehefrau entsprochen. Der Anspruch sei nach deutschem Recht zu beurteilen, weil die Eheleute in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten und mittlerweile auch deutsche Staatsangehörige seien.

Ehevertragliche Vereinbarung soll Ehefrau vor leichtfertiger Verstoßung durch Ehemann schützen und finanziell absichern

Die notarielle Vereinbarung vom 15. April 2001 verpflichte den Ehemann zur Leistung der Morgengabe. Die Verpflichtung stelle eine ehevertragliche Vereinbarung dar, die – nach den ihr zugrunde liegenden Regelungen des iranischen Zivilrechts – die Ehefrau vor leichtfertiger Verstoßung durch ihren Mann schützen und finanziell absichern solle. Zudem sei sie eine Gegengabe für die Erfüllung ihrer ehelichen Pflichten.

Vereinbarung ist nicht nur aus religiösem Brauch geschuldet

Entgegen der Auffassung des Ehemanns sei nicht festzustellen, dass die Vereinbarung nur einem religiösen Brauch geschuldet gewesen sei und keine Verbindlichkeit des Ehemanns habe begründen sollen.

Bestehen auf Erfüllung des Versprechens stellt kein treuwidriges Verhalten der Ehefrau dar

Die Vereinbarung sei auch nicht sittenwidrig, selbst wenn sie die Leistungsfähigkeit des Ehemanns übersteige. Die ihr zugrunde liegenden iranischen Wertvorstellungen seien zu respektieren. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich der Ehemann bei der Abgabe des Morgengabeversprechens in einer Zwangslage befunden habe. Ebenso wenig sei die vertragliche Vereinbarung nach den Grundsätzen einer veränderten Geschäftsgrundlage anzupassen. Schließlich handle die Ehefrau nicht treuwidrig, wenn sie heute auf der Erfüllung des Versprechens bestehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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