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Nach ihrer Scheidung verklagte die in Deutschland lebende Klägerin ihren ehemaligen Schwiegervater. Dieser hatte ihr in der Türkei vor der Heirat mit seinem Sohn schriftlich zugesagt, dass er ihr im Fall einer Scheidung 30.000 Euro zahlen werde, um ihren Lebensunterhalt sicher zu stellen.
Diese schriftliche Erklärung werteten die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) als formwirksam geschlossenes
Streitig war bereits die Frage, welches Recht überhaupt Anwendung finde. Denn die Klägerin ist
Streitig war auch die Art des Vertrags. Das Vorliegen eines abstrakten Schuldversprechens lehnten die Richter ab. Denn sonst hätte die von dem Beklagten übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, also von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen, gelöst sein müssen. Ganz im Gegenteil wurden in der Erklärung jedoch die tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe für die Verpflichtung zur Geldzahlung im einzelnen dargelegt. Es wurde ausdrücklich aufgeführt, dass der Beklagte die Klägerin nach Deutschland mitnehme. Es wurde erklärt, dass die Zahlungsverpflichtung dazu diene, der Klägerin zu ermöglichen, auch nach Scheidung der Ehe zwischen ihr und dem Sohn des Beklagten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Deshalb liege ein unter einer Bedingung - der Scheidung - gestelltes Schenkungsangebot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor.
Gemäß § 518 BGB bedarf ein Schenkungsvertrag hinsichtlich des Versprechens der Beurkundung. Das Fehlen der nach deutschem Recht erforderlichen notariellen Beurkundung sei in diesem Fall jedoch unschädlich, urteilten die Richter des OLG. Denn für die Formwirksamkeit des Schenkungsversprechens gelange auch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2009
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 7887
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