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Wird ein Nachweis der ordnungsgemäßen Anlage der Mietsicherheit gemäß § 551 BGB nicht erbracht, so kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB an den laufenden Mietzahlungen geltend machen. Das Zurückbehaltungsrecht darf dabei nicht unter einer Bedingung ausgeübt werden. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall sah der Mietvertrag zwischen den streitenden Parteien eine Mietsicherheit vor, die auf einem gesonderten Sparkonto angelegt werden sollte. Im Folgenden kündigten die Mieter das Mietverhältnis und baten die Vermieterin hinsichtlich der Mietsicherheit um den
Nach Auffassung des Amtsgerichts lagen die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB vor, da die Vermieterin keinen genügenden
Dabei ist auch zu beachten, dass die mietvertragliche Regelung zwar selbst lediglich von einer Anlage auf einem gesonderten Sparkonto sprach. Dies konnte aber im Hinblick auf § 551 Abs. 4 BGB nicht zu einer Einschränkung der Verpflichtung der Vermieterin führen.
Die Erklärung, im Fall der Nichterfüllung einer bestimmten vom Erklärenden gesetzten Bedingung (hier: fristgebundener
Eine Ausnahme von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2012
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14173
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