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Vermieter dürfen die Mietkaution nur für Forderungen aus dem konkreten Mietverhältnis verwenden und nicht mit anderen Forderungen verrechnen. Auch wenn dies gesetzlich nicht konkret geregelt ist, ergibt sich dies aus dem Treuhandcharakter der Mietkaution. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stritten Mieter (Kläger) und
Das Amtsgericht Berlin-Wedding gab den Klägern Recht und verurteilte den
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Er schloss sich der Begründung des Landgerichts an. Danach stehe den Klägern der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gemäß § 551 BGB in Verbindung mit der vertraglichen Sicherungsabrede zu.
Die von dem Beklagten erklärte
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die
BGB § 551
Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist dem Treuhandcharakter der Mietkaution ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot im Hinblick auf Forderungen zu entnehmen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen. Mit derartigen Forderungen kann der Vermieter gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung auch dann nicht aufrechnen, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/pt)
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Dokument-Nr. 13919
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