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Während eines laufenden Mietverhältnisses kann der Mieter nicht mit der Kaution gegen offenstehende Mietrückstände aufrechnen. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht muss vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt werden, wenn es den Verzug ausschließen soll. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall geriet ein Münchner
Im Oktober und November 2011 zahlte der
Der
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab jedoch der
Ein mögliches Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunftsanspruches gegen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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