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Vermieter dürfen höchstens drei Monatsmieten Kaution verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im Fall verlangte der Vermieter neben den drei Monatskaltmieten als Kaution (hier: 1.200,- EUR) zusätzlich einen Bürgen. Als der Mieter mit mehr als 1.200 EUR in Mietrückstand geriet, wollte der Vermieter den Bürgen zur Kasse bitten. Vor Gericht hatte er allerdings keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht Bamberg (wie zuvor schon das LG Coburg) hielt sich streng an das Bürgerliche Gesetzbuch. In § 551 BGB ist geregelt, dass die Mietkaution höchstens das Dreifache der Monatsmiete (gemeint ist die Grundmiete ohne Nebenkostenvorauszahlung) betragen darf.
Wenn sich der Vermieter eine zusätzliche Sicherheit verschaffe, umgehe er diese Vorschrift. Die dreifache Monatsmiete als Sicherheit war bereits durch die von der Mieterin geleistete Kaution erbracht. Zwar dürfe der Vermieter mehrere Mietsicherheiten verlangen. Insgesamt aber sei das, was er verlangen darf, auf die dreifache Monatsmiete beschränkt. Der Bürgschaftsvertrag war unwirksam, der Bürge verweigerte zu Recht die Zahlung.
Vorinstanz:
LG Coburg, Urt. v. 11.10.2005 - 23 O 676/05 - (ausführlich zum Sachverhalt und zu den Entscheidungsgründen).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3107
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