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Der Mieter einer Einzimmerwohnung hat während einer befristeten beruflichen Abwesenheit ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung der Wohnung gemäß § 553 Abs. 1 BGB. Es besteht keine Pflicht zur Vorlage der Ausweispapiere des Untermieters, des Untermietvertrag und des Arbeitsvertrags. Zudem ist die Mitteilung über die Höhe des Untermietzins keine Voraussetzung für Erlaubniserteilung. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2018 bat die Mieterin einer
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf
Über den Namen, den Geburtsort und den Beruf der Untermieterin hinaus habe die Beklagte nach Auffassung des Amtsgerichts keine weiteren Informationen verlangen dürfen. Die Klägerin habe nicht die Ausweispapiere der Untermieterin, den Untermietvertrag und den Arbeitsvertrag vorlegen müssen. Zudem sei die Mitteilung über die Höhe des Untermietzins keine Voraussetzung für Erlaubniserteilung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2021, 189/rb)
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Dokument-Nr. 30025
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