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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2020
25 C 16/20 -

Berechtigtes Interesse an Untervermietung einer Einzimmerwohnung während befristeter beruflicher Abwesenheit

Keine Pflicht zur Vorlage der Ausweispapiere des Untermieters, des Untermietvertrags und des Arbeitsvertrags

Der Mieter einer Einzimmerwohnung hat während einer befristeten beruflichen Abwesenheit ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung der Wohnung gemäß § 553 Abs. 1 BGB. Es besteht keine Pflicht zur Vorlage der Ausweispapiere des Untermieters, des Untermietvertrag und des Arbeitsvertrags. Zudem ist die Mitteilung über die Höhe des Untermietzins keine Voraussetzung für Erlaubniserteilung. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2018 bat die Mieterin einer Einzimmerwohnung in Berlin-Mitte ihre Vermieterin um Erlaubnis der Untervermietung der Wohnung. Hintergrund dessen war, dass die Mieterin für ein Jahr in Rom arbeiten musste. Ihre Wohnung wollte sie möbliert untervermieten. Den Namen, der Geburtsort und den Beruf der potentiellen Untermieterin wurden der Vermieterin mitgeteilt. Diese lehnte dennoch die Untermieterlaubnis ab. Die Mieterin kündigte daraufhin im Januar 2019 das Mietverhältnis und klagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des entgangenen Untermietzins von 400 EUR monatlich.

Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Verweigerung der Untermieterlaubnis

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der unberechtigten Verweigerung der Untermieterlaubnis zu. Es habe gemäß § 553 Abs. 1 GBGB ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung der Einzimmerwohnung bestanden. Die Klägerin habe die Wohnung nicht vollständig zu Gunsten der Untermieterin aufgeben wollen. Sie habe vielmehr weiterhin den notwendigen Mitgewahrsam, durch das Belassen persönlicher Gegenstände und den Besitz eines Schlüssels, ausgeübt.

Informationsrecht des Vermieters

Über den Namen, den Geburtsort und den Beruf der Untermieterin hinaus habe die Beklagte nach Auffassung des Amtsgerichts keine weiteren Informationen verlangen dürfen. Die Klägerin habe nicht die Ausweispapiere der Untermieterin, den Untermietvertrag und den Arbeitsvertrag vorlegen müssen. Zudem sei die Mitteilung über die Höhe des Untermietzins keine Voraussetzung für Erlaubniserteilung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2021, 189/rb)

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