wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 22.01.2020
3 C 234/19 -

Für Untermieterlaubnis ist Vorlage eines Nachweises über Haft­pflicht­versicherung des Untermieters nicht erforderlich

Informationen über Name, aktuelle Wohnanschrift und berufliche Tätigkeit ausreichend

Ein Vermieter darf seine Erlaubnis zur Untervermietung nicht davon abhängig machen, dass ein Nachweis über das Bestehen einer Haft­pflicht­versicherung des Untermieters vorgelegt wird. Ausreichend sind vielmehr die Informationen über sein Name, seine aktuelle Wohnanschrift und seine berufliche Tätigkeit. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts von August 2019 bis August 2020 wollte eine Mieterin ein Zimmer ihrer Wohnung in Berlin untervermieten. Sie teilte ihrer Vermieterin den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum und die berufliche Tätigkeit des potentiellen Untermieters mit und bat um Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung. Da die Vermieterin die Erteilung der Erlaubnis nachfolgend verweigerte, weil sie unter anderem einen Nachweis zum Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung des Untermieters verlangte, erhob die Mieterin Klage.

Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe nach § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis zu. Ob der Untermieter eine private Haftpflichtversicherung unterhält oder nicht, spiele keine Rolle. Die Vermieterin sei an dem Untermietverhältnis nicht beteiligt. Die Mieterin hafte insofern auch weiterhin für Schäden in der Wohnung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2021, 636/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Amtsgericht-Berlin-Tempelhof-Kreuzberg_3-C-23419_Fuer-Untermieterlaubnis-ist-Vorlage-eines-Nachweises-ueber-Haftpflichtversicherung-des-Untermieters-nicht-erforderlich~N30351

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30351 Dokument-Nr. 30351

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.