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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 22.01.2020
3 C 234/19 -

Für Untermieterlaubnis ist Vorlage eines Nachweises über Haft­pflicht­versicherung des Untermieters nicht erforderlich

Informationen über Name, aktuelle Wohnanschrift und berufliche Tätigkeit ausreichend

Ein Vermieter darf seine Erlaubnis zur Untervermietung nicht davon abhängig machen, dass ein Nachweis über das Bestehen einer Haft­pflicht­versicherung des Untermieters vorgelegt wird. Ausreichend sind vielmehr die Informationen über sein Name, seine aktuelle Wohnanschrift und seine berufliche Tätigkeit. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts von August 2019 bis August 2020 wollte eine Mieterin ein Zimmer ihrer Wohnung in Berlin untervermieten. Sie teilte ihrer Vermieterin den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum und die berufliche Tätigkeit des potentiellen Untermieters mit und bat um Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung. Da die Vermieterin die Erteilung der Erlaubnis nachfolgend verweigerte, weil sie unter anderem einen Nachweis zum Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung des Untermieters verlangte, erhob die Mieterin Klage.

Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe nach § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis zu. Ob der Untermieter eine private Haftpflichtversicherung unterhält oder nicht, spiele keine Rolle. Die Vermieterin sei an dem Untermietverhältnis nicht beteiligt. Die Mieterin hafte insofern auch weiterhin für Schäden in der Wohnung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2021, 636/rb)

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