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Der Vermieter hat keinen Anspruch auf persönliches Kennenlernen eines potentiellen Untermieters. Es genügt, wenn der Mieter den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort sowie die berufliche oder sonstige Tätigkeit des Untermieters mietteilt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin über die Zulässigkeit einer
Das Landgericht Berlin entschied, dass ein Vermieter eine Untermieterlaubnis nicht davon abhängig machen dürfe, dass ein in Aussicht genommener
Nach Ansicht des Landgerichts müsse der Mieter nur den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort mitteilen sowie Angaben über die berufliche oder sonstige Tätigkeit des Untermieters machen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2021, 57/rb)
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Dokument-Nr. 29858
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