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Verweigert ein Vermieter pflichtwidrig die Erlaubnis einer Untervermietung, so kann er gemäß § 280 Abs. 1 BGB dem Wohnungsmieter auf den Mietausfallschaden haften. Eine konkrete Befristung der Dauer der Untervermietung ist nicht erforderlich. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall baten die Mieter einer Wohnung ihren Vermieter um die Erlaubnis einer
Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Den Mietern stehe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Die Mieter hätten nach Auffassung des Landgerichts ein berechtigtes Interesse an der
Die Mitteilung der konkreten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2019
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2018, 29/rb)
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Dokument-Nr. 27075
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