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Erhält ein Mietinteressent Absagen für Wohnungsbesichtigungen allein aufgrund seines türkisch klingenden Namens, so liegt eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft vor. Dies begründet einen Schmerzensgeldanspruch. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober und November 2018 bewarb sich ein Wohnungssuchender in Berlin bei einem großen Wohnungsunternehmen um die Besichtigung zweier Wohnungen. Bis auf seinen Namen und seine Kontaktdaten gab er im Online-Formular nichts an. Der Mietinteressent erhielt jeweils eine
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Dem Kläger sei gelungen, Indizien darzulegen und zu beweisen, welche die Vermutung rechtfertigen, dass er allein aufgrund seines türkisch klingenden Namens keine Einladung zu einem Besichtigungstermin erhalten hat. Darin liege eine
Das Amtsgericht erachtete ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR für angemessen. Zur Begründung führte es an, dass aufgrund der Größe der Beklagten die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2020
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28616
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