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Wird ein Wohnungssuchender aufgrund seiner ethnischen Herkunft nicht zu einer Wohnungsbesichtigung eingeladen, steht ihm nach § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsmieten zu. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mutter befand sich seit März 2015 in Hamburg auf
Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe nach § 21 Abs. 2 AGG ein Anspruch auf
Die Klägerin habe Indizien darlegen und beweisen können, so das Amtsgericht, die die Vermutung rechtfertige, dass sie allein aufgrund ihres türkischen Namens und somit ihrer ethnischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2017
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Barmbek, ra-online (vt/rb)
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