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Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 10.12.2019
20 C 2566/19 -

Wohnungsvermietung "nur an Deutsche" stellt Diskriminierung dar

Vermieter zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro verurteilt

Das Amtsgericht Augsburg hat entschieden, dass eine Wohnungsanzeige, die eine Vermietung "nur an Deutsche" vorsieht, gegen das Allgemeine Gleich­behandlungs­gesetz verstößt. Ein Vermieter schließt damit sämtliche "Nicht-Deutsche" von der Eingehung eines Vertrags­verhältnisses aus und lehnt diese aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft als Mieter ab. Das Amtsgericht verurteilte den Vermieter zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro und setzte ein Ordnungsgeld für den Fall einer Zuwiderhandlung fest.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der aus Burkina Faso stammende Kläger, der derzeit in München wohnhaft ist, wollte seinen Wohnort aus privaten Gründen nach Augsburg verlegen. Der Beklagte bot in der Augsburger Allgemeinen Zeitung eine Wohnung zur Miete an. Die Anzeige des Beklagten lautete auszugsweise wie folgt: "... 1 ZKB 40 m² sofort 394,- 102,- EBK m.F., Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche, ..."

Es erfolgten Anrufe des Klägers, und auf dessen Veranlassung von drei Bekannten des Klägers, in Bezug auf die Wohnungsanzeige. Die Wohnung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben.

Kläger aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligt

Das Amtsgericht Augsburg sprach dem Kläger einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro zu (§§ 21 Abs. 2 S. 3 AGG, 253 Abs. 1 BGB). Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte den Kläger aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligte (§ 19 Abs. 2 AGG), indem der Beklagte sämtliche "Nicht-Deutsche" von der Eingehung eines Vertragsverhältnisses ausschloss und daher den Kläger aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft als Mieter ablehnte. Zur Überzeugung des Gerichts ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der Beklagte durch die Internetanzeige aus dem rein privaten Bereich herausgetreten ist. Die vom Amtsgericht zugesprochene Entschädigung dient der Genugtuung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung

Des Weiteren verurteilte das Gericht den Beklagten zur Unterlassung zukünftiger Benachteiligungen. Da der Kläger mehrere Wohnungen vermietet und bereits eine Benachteiligung erfolgt ist, sah das Gericht die Gefahr, dass auch in Zukunft freiwerdende Wohnungen zur Vermietung "an Deutsche" inseriert werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Beklagten Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2019
Quelle: Amtsgericht Augsburg/ra-online (pm/kg)

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