wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Arbeitsgericht Neumünster, Urteil vom 18.11.2022
39 C 305/22 -

Diskriminierung aufgrund verweigerter Mitgliedschaft in Fitnessstudio wegen Sinti-Namens

Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 1.000 €

Wird einer Person die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio wegen ihres Sinti-Namens verwehrt, liegt eine Diskriminierung vor, welche gemäß § 21 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 1.000 € begründen kann. Dies hat das Amtsgericht Neumünster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2021 wurde eine Sinteza angeblich wegen der pandemiebedingten Einschränkungen von einem Fitnessstudio in Neumünster abgewiesen. Die Frau trug einen in Neumünster als Familienname deutscher Sinti verbreiteten und bekannten Namen. Da das Fitnessstudio zur gleichen Zeit um neue Mitglieder warb, in der Vergangenheit bereits Verwandte der Sinteza mit gleichen Familiennamen angewiesen hatte und zwei Freundinnen von ihr ohne Probleme aufgenommen wurden, fühlte sich die Sinteza diskriminiert. Sie klagte daher schließlich auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.000 €.

Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung

Das Amtsgericht Neumünster entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 21 Abs. 2 AGG ein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Höhe von 1.000 € sei angemessen. Es bestehe keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Klägerin der Zugang zum Fitnessstudio allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit verwehrt worden sei. Eine plausible Erklärung für die Ablehnung habe die Beklagte nicht bieten können.

Mitgliedschaften von Angehörigen anderer Minderheiten unerheblich

Soweit die Beklagte auf die Mitgliedschaft von Angehörigen anderer Minderheiten verwies, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn dies besage nichts über eine mögliche Voreingenommenheit gegenüber Sinti.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2023
Quelle: Amtsgericht Neumünster, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/ArbG-Neumuenster_39-C-30522_Diskriminierung-aufgrund-verweigerter-Mitgliedschaft-in-Fitnessstudio-wegen-Sinti-Namens~N32554

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 32554 Dokument-Nr. 32554

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.