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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 27.04.2018
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Verfassungs­beschwerde gegen Verurteilung wegen Rotlichtverstoßes aufgrund eines Verfahrensfehlers erfolgreich

Unvollständige Herausgabe von Messdaten durch Verwaltungsbehörde macht effektive Verteidigung mit Vortrag von Messfehlern unmöglich

Werden in einem Bußgeldverfahren wegen eines Rotlichtverstoßes Messdaten von der Verwaltungsbehörde nicht korrekt herausgegeben und setzt das Amtsgericht daher das Verfahren nicht aus, bis die Daten zugänglich sind, stellt dies einen Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs dar. Dies entschied der Verfassungs­gerichts­hof des Saarlandes und gab damit der Verfassungs­beschwerde eines wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße verurteilten Lkw-Fahrers statt.

Im zugrunde liegenden Fall war gegen einen Lkw-Fahrer wegen eines in Saarbrücken begangenen Rotlichtverstoßes mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldbehörde des Landesverwaltungsamtes eine Geldbuße von 90 Euro festgesetzt worden. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Lkw-Fahrer Einspruch ein und beauftragte zur Überprüfung der Richtigkeit der mit einer Überwachungsanlage durchgeführten Rotlichtmessung privat einen Sachverständigen. Dieser benötigte zur Durchführung der Überprüfung verschiedene Messdaten der Überwachungsanlage. Die von dem Lkw-Fahrer beauftragte Rechtsanwältin beantragte die Herausgabe dieser Daten. Diese wurden ihr von der Stadt Saarbrücken in elektronischer Form - allerdings verschlüsselt und nicht vollständig - übermittelt. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht beantragte die Rechtsanwältin des Betroffenen, das Verfahren auszusetzen, bis ihr die gewünschten Daten vorlägen. Dies lehnte das Amtsgericht ebenso ab wie einen weiteren Antrag der Rechtsanwältin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, der darauf abzielte, dass kein standardisiertes Messverfahren vorliege, da ein Standorteichschein der Überwachungsanlage nicht vorhanden sei.

AG setzt Geldbuße gegen Lkw-Fahrer fest

Das Amtsgericht verurteilte den Lkw-Fahrer sodann zu einer Geldbuße von 90 Euro. In den Gründen des Urteils wurde ausgeführt, dass aus anderen Verfahren gerichtsbekannt sei, dass ein Standorteichschein existiere, auch wenn sich dieser nicht bei den Akten befunden habe. Den gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Lkw-Fahrers verwarf das Saarländische Oberlandesgericht als unbegründet.

Verfassungsgerichtshof rügt Verstoß gegen Grundsätze eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs

Der gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde des Lkw-Fahrers gab der Verfassungsgerichtshof statt und wies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass das Amtsgericht das Verfahren bis zur Herausgabe der Messdaten hätte aussetzen sowie sicherstellen müssen, dass eine Herausgabe dieser Daten seitens der Verwaltungsbehörde nicht verwehrt werde. Denn da zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht diese Daten der Rechtsanwältin und dem Sachverständigen nicht vorlagen, habe eine effektive Verteidigung mit Vortrag von Messfehlern - wenn diese aufgetreten sein sollten - nicht vorbereitet werden können. Es liege daher ein Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs vor. Gleiches gelte, soweit das Amtsgericht in der Hauptverhandlung nicht auf die Existenz des Standorteichscheins hingewiesen habe. Denn dieser habe sich nicht in der Verfahrensakte befunden, sei aber gleichwohl im Urteil verwertet worden. Wäre das Vorhandensein der Standorteichung in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen, hätte der von dem betroffenen Lkw-Fahrer beauftragte Sachverständige den Eichschein prüfen können. Wenn aus dem Eichschein ein der Eichung anhaftender Mangel ersichtlich gewesen wäre, wäre die Vermutung der Richtigkeit des standardisierten Messverfahrens schon aus diesem Grunde entfallen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes/ra-online

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