Der Landesgesetzgeber hat das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz durch Gesetz vom 26. Mai 2009 (GVBl. 2009, 205) geändert, nachdem der VGH festgestellt hatte, das Rauchverbot in Einraumgaststätten verstoße gegen die Verfassung für Rheinland-Pfalz (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.09.2008 - VGH B 31/07 u.a.). Nach der Neuregelung können Betreiberinnen und Betreiber von Einraumgaststätten mit weniger als 75 qm Grundfläche das Rauchen nunmehr erlauben, wenn in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen angeboten werden und über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise im Eingangsbereich informiert wird. Darüber hinaus darf auch geschlossenen Gesellschaften das Rauchen in Gaststätten gestattet werden. Dies gilt nicht für Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen. Eine weitere Ausnahme vom Rauchverbot lässt das Gesetz für Wein-, Bier- und sonstige Festzelte zu, die nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben werden.
Der Beschwerdeführer - ein Raucher - ist der Ansicht, das geänderte Nichtraucherschutzgesetz verstoße gegen die Landesverfassung, weil danach Raucherclubs verboten seien. Jedenfalls aber müsse in Einraumgaststätten, in welchen der Inhaber das Rauchen erlaubt habe, ein reichhaltigeres Speiseangebot ermöglicht werden.
In einem anderen Verfahren macht der Beschwerdeführer hingegen geltend, der Nichtraucherschutz gehe nicht weit genug. Denn die Ausnahme vom Rauchverbot für Wein-, Bier- und sonstige Festzelte verstoße gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die Gesundheit seiner Bürger zu schützen. Außerdem seien Nichtraucher benachteiligt, weil sie wegen der Passivrauchbelastung von Festzeltbesuchen abgehalten würden.
Der Verfassungsgerichtshof wies beide Verfassungsbeschwerden zurück:
Das Nichtraucherschutzgesetz erlaube geschlossenen Gesellschaften nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft das Rauchen in Gaststätten. Diese Ausnahme vom grundsätzlichen Rauchverbot gelte jedoch nicht für Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen. Einem Gastwirt sei es daher nicht erlaubt, seine Gasträume einem Raucherverein zur ausschließlichen Nutzung zu überlassen und die Gaststätte hierdurch in einen sog. Raucherclub umzuwandeln. Das Recht des Beschwerdeführers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit sei hierdurch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Der Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens überwiege das Interesse des Beschwerdeführers, sich durch den Besuch eines Raucherclubs mit umfassendem Speiseangebot den Wirkungen des Rauchverbots in Gaststätten zu entziehen. Im Übrigen gebe es auch unter Geltung des Rauchverbots durchaus Möglichkeiten, Rauchervereine zu betreiben. Sie könnten in Einraumgaststätten (bis 75 qm), in abgetrennten Nebenräumen von Mehrraumgaststätten oder in privaten Räumen Veranstaltungen durchführen.
Es verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, privaten geschlossenen Gesellschaften, nicht hingegen Vereinen und Vereinigungen in Gaststätten das Rauchen zu gestatten. Hierfür bestünden sachliche Gründe von hinreichendem Gewicht. Feierlichkeiten im privaten Familien- und Freundeskreis fänden typischerweise eher selten statt. An ihnen nehme im Allgemeinen nur ein verhältnismäßig kleiner Personenkreis teil. Demgegenüber würden Veranstaltungen von Vereinen und sonstigen Vereinigungen häufig von wesentlich mehr Menschen besucht und wiederholten sich typischerweise mit einer gewissen Regelmäßigkeit. Außerdem bestehe bei Veranstaltungen von Vereinen – insbesondere von Rauchervereinen – ein wesentlich höheres Missbrauchspotential zur Umgehung des Rauchverbots in Gaststätten als bei Feiern im Familien- und Freundeskreis.
Die vom Beschwerdeführer hilfsweise angegriffene Regelung im Nichtraucherschutzgesetz, wonach das Rauchen in Einraumgaststätten (bis 75 qm) nur gestattet werden dürfe, wenn dort keine oder nur einfach zubereitete Speisen angeboten würden, sei ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie trage den Interessen der getränkegeprägten Kleingastronomie und der sie aufsuchenden Raucher Rechnung, ohne dabei einen wirksamen Gesundheitsschutz aus dem Auge zu verlieren. Zugleich diene sie dem Ziel, die speisegeprägte Gastronomie vor unzumutbaren Wettbewerbsnachteilen zu bewahren.
Die Schutzpflicht des Staates für die Gesundheit seiner Bürger gebiete dem Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht, das Rauchen auch in vorübergehend an einem Standort betriebenen Festzelten zu untersagen. Bei der Regelung des Nichtraucherschutzes stehe dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dieser sei nicht verletzt, weil das Rauchen in nur vorübergehend betriebenen Festzelten die Gesundheit der Gäste nicht im gleichen Maße gefährde wie in ortsfesten Gastronomiebetrieben. Schon wegen der kurzen Standdauer bestehe nicht die Gefahr, dass sich dort Gäste über längere Zeiträume gleichsam „Tag für Tag” aufhielten. Die leichte Bauweise von Festzelten lasse zudem häufig einen gewissen Luftaustausch zu. Des Weiteren habe der Gesetzgeber die Wettbewerbsfähigkeit von Festzeltbetreibern gegenüber den Betreibern ortsfester Gaststätten in vertretbarer Weise in seine Überlegungen eingestellt. Außerdem bestehe gerade in ländlichen Regionen, die Rheinland-Pfalz in besonderer Weise prägten, ein gesteigertes Bedürfnis der Bevölkerung nach einer Ausnahme vom Rauchverbot für Festzeltveranstaltungen. Bei Festzeltveranstaltungen handele es sich nicht selten um Festlichkeiten, die im Brauchtum verankert seien und den Menschen abseits des Alltags Gelegenheit zur Pflege der Geselligkeit böten.