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Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das Rauchverbot in Gaststätten mit der in der rheinland-pfälzischen Landesverfassung garantierten Berufsfreiheit und Freiheit zur wirtschaftlichen Betätigung der Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten unvereinbar ist. Die Verfassungsbeschwerden von Lehrern, die sich gegen das Rauchverbot in Schulen gewandt haben, hatten hingegen keinen Erfolg.
Nach § 7 Abs. 1 des Nichtraucherschutzgesetzes
Soweit die Verfassungsbeschwerden Erfolg haben, lautet die Urteilsformel:
§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Nichtraucherschutzgesetzes
Bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2009 zu treffen hat, gilt die Vorschrift mit der Maßgabe fort, dass in ausschließlich inhabergeführten Ein-Raum-Gaststätten im Sinne der einstweiligen Anordnung vom 11. Februar 2008 und in nicht ausschließlich inhabergeführten Ein-Raum-Gaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche der Gaststättenbetreiber das
I.
Die Verfassungsbeschwerden der Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten sind begründet. Das vorgesehene
Entscheidendes Kriterium der verfassungsrechtlichen Prüfung ist die Verhältnismäßigkeit des vom Landesgesetzgeber angeordneten Rauchverbots in Gaststätten. Der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens zählt auch nach der Überzeugung des Verfassungsgerichtshofs zu den wichtigen Gemeinschaftsgütern, die Beschränkungen der Berufsausübung rechtfertigen. Hierzu kann sich der Landesgesetzgeber auf zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen stützen. Danach sind mit dem Passivrauchen schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden, und zwar auch in Gaststätten. Im Einzelnen wird dazu auf die schriftlichen Entscheidungsgründen verwiesen.
Um den legitimen Schutz vor Gefährdungen der Gesundheit durch Passivrauchen zu erreichen, ist ein gesetzliches
Der Gesetzgeber hat sich mit der von ihm getroffenen Regelung zum
Das Konzept eines relativen Gesundheitsschutzes hat praktische Konsequenzen: Es nimmt in Kauf, dass die nur in größeren Gaststätten möglichen Raucherräume auch von nichtrauchenden Gästen aufgesucht werden, die Rauchern dorthin folgen, oder wegen der Belegung im Nichtraucherbereich dorthin ausweichen. Hiervon können auch Kinder und Jugendliche betroffen sein, die von erwachsenen Begleitpersonen in Raucherräume mitgenommen werden. Außerdem werden Gesundheitsgefährdungen für diejenigen Beschäftigten hingenommen, die Raucherräume zum Bedienen der Gäste betreten müssen. Vergleichbares gilt für die Besucher von Festzelten. Dort kann das
Angesichts dieser Relativierung des Gesundheitsschutzes erlangen die spezifischen Auswirkungen des Rauchverbots für die Kleingastronomie besonderes Gewicht. Diese Betriebe sind gekennzeichnet durch ein vorwiegend an Getränken ausgerichtetes Angebot sowie eine besondere Gästestruktur. Sie sprechen überwiegend Stammgäste an, die einen sehr hohen Raucheranteil aufweisen. Gerade diese Lokale verlieren aufgrund eines Rauchverbots erheblich an Attraktivität. Sie können auf das Verbot nicht mit der Einrichtung eines zusätzlichen Raucherraums reagieren. Als Folge ist mit deutlichen, existenzgefährdenden Umsatzrückgängen zu rechnen.
Diese Annahme wird durch Untersuchungen des Statistischen Bundesamts in ihrer Tendenz bestätigt. Es hat für das zweite Halbjahr 2007 festgestellt, dass die Umsätze in der getränkegeprägten
Die wirtschaftlichen Konsequenzen eines Rauchverbots treffen die getränkegeprägte Kleingastronomie in ganz besonderer Weise. Bei ihr kommt es als einziger Gruppe der betroffenen Gaststättenbetreiber zu einer strikten Verfolgung des mit dem
Maßgeblich für diese Bewertung ist auch, dass die rheinland-pfälzische Landesverfassung in Art. 52 Abs. 1 in besonderer Weise die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen gewährleistet. Eine vergleichbare Bestimmung kennt das Grundgesetz nicht. Die Vorschrift stärkt das eigenverantwortliche wirtschaftliche Handeln der Bürger als wichtiges Element unabhängiger Existenzsicherung. Dieses Schutzanliegen der Landesverfassung erhält besondere Bedeutung angesichts der wirtschaftlichen Struktur von
II.
Auch die weiteren Beschwerdeführer werden als Raucher durch das
III.
Die
Dabei ist der Gesetzgeber berechtigt, zur Erfassung der Kleingastronomie nach seinem Ermessen typisierende Regelungen zu treffen:
So kann er zur Eingrenzung der Ausnahmeregelung für getränkegeprägte Gaststätten darauf abstellen, ob es sich um eine ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätte handelt. Entsprechende Anordnungen hat der Verfassungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erlassen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ein Höchstmaß für die Grundfläche des Gastraums oder die Zahl der für Gäste vorgehaltenen Sitzplätze festzulegen. Die vorgenannten Maßstäbe können auch miteinander kombiniert werden. Der Gesetzgeber kann zudem eine Kennzeichnungspflicht für die betreffenden Gaststätten als Raucherlokale vorsehen. Ebenso kann er aus Gründen des Jugendschutzes regeln, dass Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt zu einer Rauchergaststätte zu verwehren ist.
Schließlich besteht für den Gesetzgeber die Möglichkeit, eine Abgrenzung zur Gruppe der speisegeprägten Gaststätten vorzunehmen. Damit würde dem Grundanliegen des Gesetzes Rechnung getragen, gerade Nichtrauchern den uneingeschränkten Besuch von Speisegaststätten zu gewährleisten. Dabei kann einerseits das von der Landesregierung angesprochene praktische Bedürfnis berücksichtigt werden, auch in getränkegeprägten Kleingaststätten ein begleitendes Angebot typischer einfacher Speisen zu ermöglichen. Andererseits können Vorkehrungen gegen einen Missbrauch solcher Möglichkeiten zu Lasten der Speisegastronomie getroffen werden. In Betracht kommt etwa eine dem § 12 Abs. 1 der Gaststättenverordnung vergleichbare Regelung. Auf diese Vorschrift hat auch die Landesregierung hingewiesen. Danach dürfen in einer Straußwirtschaft nur einfach zubereitete Speisen verabreicht werden. Die Übertragung dieses Begriffes würde es den Betreibern inhabergeführter oder kleiner Ein-Raum-Gaststätten gestatten, als untergeordnete Nebenleistung kleinere Speisen anzubieten, die für diesen Bereich der
IV.
Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG bleibt - wie bereits dargelegt - bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung anwendbar. Dies bedeutet, dass das
Die von Lehrern erhobenen Verfassungsbeschwerden bleiben ohne Erfolg. Denn die Entscheidung des Landesgesetzgebers für ein
Die Beschwerdeführer sind zwar auch Träger der allgemeinen Handlungsfreiheit. Dieses Grundrecht kann aber vom Landesgesetzgeber für den Bereich der Schulen einschließlich des Schulgeländes eingeschränkt werden. Der Gesetzgeber verfolgt gerade mit der Absicht, Schülerinnen und Schüler durch präventive Maßnahmen von Anfang an vom
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/08 des VerfGH Rheinland-Pfalz vom 30.09.2008
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