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Das in Bayern gelockerte Rauchverbot ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht. Es verwarf die Verfassungsbeschwerde einer Gaststättenbetreiberin, die eine als "Pilsbar" bezeichnete Zweiraumgaststätte betreibt. Die Wirtin meinte, dass das seit dem 1. August 2009 geltende novellierte Gesundheitsschutzgesetz gegen ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung verstoße.
Am 1. August 2009 trat in Bayern die Novellierung des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) in Kraft, in dem unter anderem der Anwendungsbereich des Rauchverbots und die Ausnahmeregelungen geändert worden sind. In der geänderten Fassung findet das
Die 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde einer Gaststätteninhaberin, die eine als „Pilsbar“ bezeichnete Zweiraumgaststätte betreibt, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin ist durch die novellierten Bestimmungen des Gesundheitsschutzgesetzes nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt. Im Urteil (1 BvR 3262/07 u.a.) vom 30. Juli 2008 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen ein Gemeinwohlziel darstellt, das auf vernünftigen Erwägungen beruht und daher grundsätzlich Beschränkungen der Berufsfreiheit von Gastwirten legitimieren kann. Ebenso ist es dem Gesetzgeber aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums nicht verwehrt, das Ziel des Schutzes der Gesundheit vor Passivrauchen angesichts der gegenläufigen Interessen der Gaststättenbetreiber und der Raucher mit Hilfe eines Schutzkonzeptes zu verfolgen, das den Gesundheitsschutz weniger stringent verfolgt als ein striktes
Mit der Schaffung von Ausnahmeregelungen für kleine, getränkegeprägte Einraumgaststätten und die Zeltgastronomie sowie der Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten, hat der bayerische Gesetzgeber nun sich für ein solches weniger intensives Schutzkonzept entschieden. Dieses Konzept hat er auch folgerichtig umgesetzt, weil er die spezifischen nachteiligen Auswirkungen des Rauchverbots auf die getränkegeprägte Kleingastronomie berücksichtigt hat. Insbesondere bleibt es Inhabern von Mehrraumgaststätten unbenommen, einen Rauchernebenraum einzurichten. Selbst wenn das
Soweit der Gesetzgeber getränkegeprägte Einraumgaststätten und die Zeltgastronomie vom
Im Hinblick auf die Zeltgastronomie hat sich der Gesetzgeber davon leiten lassen, dass Bier-, Wein- und Festzelte dadurch charakterisiert sind, dass sie nur wenige Tage oder Wochen im Jahr an einem festen Standort aufgestellt sind und daher nicht in gleichem Maß Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen verursachen wie ortsfeste Gaststätten, die ganzjährig besucht werden können. Es dürfte zwar zutreffen, dass Veranstaltungen in Festzelten aufgrund ihrer gesellschaftlichen Bedeutung typischerweise auch eine große Zahl von Nichtrauchern anziehen. Wenn der Gesetzgeber die vom Passivrauchen bei solchen Gelegenheiten ausgehenden gesundheitlichen Gefahren gleichwohl wegen der beschränkten Standzeit solcher Zelte als hinnehmbar einschätzt, überschreitet er damit nicht den ihm zukommenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum.
Bei den Ausnahmen vom
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2009
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht
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