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Behörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet vor Anordnung einer Fahrtenbuchauflage eine Internetrecherche zwecks Identifizierung des Fahrers vorzunehmen, wenn der Fahrzeughalter eine Mitwirkung verweigert und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen. Eine Internetrecherche stellt regelmäßig keine angemessene und zumutbare Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Februar 2014 ein Firmenfahrzeug bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt. Da der Geschäftsführer der GmbH eine Mitwirkung zur Identifizierung des Fahrers des Fahrzeugs verweigerte, wurde im Juli 2014 gegen die GmbH die Führung eines Fahrtenbuchs für sechs Monate angeordnet. Die GmbH hielt dies für unzulässig und klagte daher gegen die
Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Nach § 31 a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung könne gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich ist. Dies sei dann der Fall, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung getroffen habe. So liege der Fall hier.
Soweit die Klägerin anführte, die Behörde habe von vornherein eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24228
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