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Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach einem entsprechendem Verkehrsverstoß (hier eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h auf der A1 in einem Baustellenbereich) erst erfolgen darf, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat.
In dem zu entscheidenden Fall hatten Polizeibeamte den Betriebssitz aufgesucht und dort die "Seniorchefin" angetroffen, der sie das Tatfoto vorlegten, auf dem die Gesichtszüge des Fahrers gut zu erkennen waren. Diese berief sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Ohne weitere Ermittlungen/Befragungen erließ der zuständige Landkreis Bernkastel-Wittlich daraufhin eine
Das Verwaltungsgericht Trier führte in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass der zuständige Landkreis mit diesem Vorgehen weitere notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen habe, die vor dem Hintergrund der fehlenden Aufklärungsbereitschaft der "Seniorchefin" jedoch geboten gewesen seien.
Zu den danach notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gehören im Falle einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug beispielsweise die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die
Zielführend im zugrunde liegenden Verfahren wäre gewesen, durch Befragung der "Seniorchefin" oder durch einen Auszug aus dem Handelsregister zu ermitteln, wer Geschäftsführer oder sonstiger Verantwortlicher für eine entsprechende Auskunft ist und diese Person alsdann zu befragen. Erst wenn diese Ermittlungen nicht zum Erfolg geführt hätten, hätte eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 20698
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