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Verwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss vom 23.09.2014
6 L 1017/14 -

Fahrtenbuchauflage aufgrund Verkehrsverstoßes: Fahrzeughalter zur Mithilfe bei der Identifizierung des Fahrers verpflichtet

Fahrzeughalter darf sich nicht auf schlechte Qualität des Messfotos berufen

Wird mit einem Fahrzeug ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen und weigert sich der Fahrzeughalter bei der Identifizierung des Fahrers zu helfen, so rechtfertigt dies die Anordnung zum Führen einer Fahrtenbuchauflage. Der Fahrzeughalter kann sich bei seiner Verweigerung nicht auf die schlechte Qualität des Messfotos berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde mit einem Pkw im März 2014 innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschritten. Von diesem Verkehrsverstoß wurde ein Messfoto angefertigt. Der Fahrzeughalter gab an, dass er zum Tatzeitpunkt nicht Fahrer seines Pkw gewesen sei und er den Fahrer wegen der schlechten Bildqualität auch nicht identifizieren könne. Die zuständige Behörde unternahm daraufhin noch weitere Versuche den Fahrer zu identifizieren. Diese blieben jedoch erfolglos. Sie ordnete daher an, dass der Fahrzeughalter für 12 Monate ein Fahrtenbuch zu führen hat. Gegen diese Anordnung legte der Fahrzeughalter Widerspruch ein. Zugleich beantragte er wegen der von der Behörde angeordneten sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Keine aufschiebende Wirkung aufgrund offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage

Das Verwaltungsgericht Saarlouis entschied gegen den Fahrzeughalter. Ihm habe kein Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zugestanden. Denn die Anordnung zum Führen des Fahrtenbuchs sei offensichtlich rechtmäßig gewesen. Nach § 31 a Abs. 1 StVZO könne das Führen einer Fahrtenbuchauflage angeordnet werden, wenn der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß nicht festgestellt werden kann. Ausreichend sei insofern, dass erstmalig ein mit wenigstens einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß begangen wird. So habe der Fall hier gelegen.

Vorliegen einer mit drei Punkten zu wertenden Ordnungswidrigkeit

Der unbekannte Fahrer des Pkw habe im vorliegenden Fall einen erheblichen Verkehrsverstoß begangen, so das Verwaltungsgericht. Es habe eine mit drei Punkten zu wertende Ordnungswidrigkeit vorgelegen.

Unmögliche Feststellung des Fahrers

Zudem habe nach Ansicht des Verwaltungsgerichts der Fahrer des Pkw nicht festgestellt werden können. Die Behörde habe auch alle zumutbaren und angemessenen Versuche unternommen, um den Fahrer zu identifizieren. Das diese Versuche erfolglos blieben, habe maßgeblich damit zu tun gehabt, dass der Fahrzeughalter bei der Identifizierung nicht mitgewirkt habe. In einem solchen Fall sei der Behörde grundsätzlich nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Fahrzeughalter darf sich nicht auf schlechte Qualität des Messfotos berufen

Soweit sich der Fahrzeughalter auf die schlechte Bildqualität berief, habe dies nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rolle gespielt. Denn es sei zu beachten gewesen, dass der Personenkreis, dem der Fahrzeughalter sein Fahrzeug anvertraut, normalerweise überschaubar ist. Der Fahrzeughalter hätte daher zumindest den möglichen Personenkreis eingrenzen und die Fahreridentifizierung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördern können. Dem sei er jedoch nicht nachgekommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Saarlouis, ra-online (vt/rb)

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