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Übernimmt ein Student innerhalb einer Diplomarbeit fremde Texte ohne dies ausreichend mit Zitaten zu kennzeichnen, so kann dies zum Nichtbestehen der Diplomprüfung sowie zur Exmatrikulation führen. Es gehört auch im Zusammenhang mit einer Diplomarbeit zu den Grundanforderungen selbstständigen wissenschaftlichen Arbeitens, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel offengelegt werden. Andernfalls liegt eine Täuschung über die Selbständigkeit der Leistung vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Hochschule bewertete die
Der Verwaltungsgerichtshof Sigmaringen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Studentin zurück. Es verwies darauf, dass nach der Studien- und Prüfungsordnung der beklagten Hochschule eine Prüfungsleistung mit nicht bestanden zu bewerten sei, wenn das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung beeinflusst wird. Dies sei hier aus Sicht der Verwaltungsrichter der Fall gewesen.
Die Übernahme von zahlreichen fremden Texten mit allenfalls geringfügigen Änderungen, ohne entsprechende ausreichende Kennzeichnung mit Zitaten, habe nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs den Täuschungsvorwurf begründet. Als noch erheblicher wertete der Gerichtshof, dass die Studentin in ihrer
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs gehöre es zu den Grundanforderungen des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel offenbart werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -). Diese Anforderungen gelten nicht nur für Doktorarbeiten, sondern auch für Diplomarbeiten. Wer wörtlich oder sinngemäß zusammenhängende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2015
Quelle: Vewaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20714
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