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Die von einem Möbel-Einrichtungshaus geplante Werbeaktion mit dem Slogan "Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am ... regnet" ist kein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages, da die Kunden, die an der Werbeaktion teilnehmen, mit dem Kaufpreis für ihre Ware nicht auch ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance zahlen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall sollten Kunden an einer Werbeaktion teilnehmen können, die im Aktionszeitraum Waren zum Preis von mindestens 100 Euro kaufen. Die Klägerin will jedem Teilnehmer den
Diese Rechtsauffassung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt. Ein
Aus dem Begriff des "Entgelts" im
Schließlich werde die Gewinnchance auch nicht, wie es der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 15631
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