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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2013
6 S 892/12 -

Werbeaktion "Ware geschenkt, wenn es am .... regnet" ist kein Glücksspiel

Glücksspiel setzt Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt voraus

Die von einem Möbel-Einrichtungshaus geplante Werbeaktion mit dem Slogan "Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am ... regnet" ist kein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages, da die Kunden, die an der Werbeaktion teilnehmen, mit dem Kaufpreis für ihre Ware nicht auch ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance zahlen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Streitfall sollten Kunden an einer Werbeaktion teilnehmen können, die im Aktionszeitraum Waren zum Preis von mindestens 100 Euro kaufen. Die Klägerin will jedem Teilnehmer den Kaufpreis erstatten, wenn es an einem festgelegten Stichtag ungefähr drei Wochen nach der Teilnahme zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart amtlich festgestellt mindestens 3 ml/qm regnet. Ihren Antrag festzustellen, dass es sich nicht um Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handele, lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe ab. Der dagegen erhobenen Klage der Klägerin gab das Verwaltungsgericht Stuttgart statt. Es stellte fest, dass die Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags darstellt.

Kunden zahlen Kaufpreis nur für zu erwerbende Ware, nicht für Teilnahme am Gewinnspiel

Diese Rechtsauffassung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt. Ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages setze voraus, dass im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Danach seien Wetten gegen Entgelt auf den ungewissen Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses zwar Glücksspiele. Die Klägerin verlange aber kein Entgelt für den Erwerb der Gewinnchance. Ihre Kunden entrichteten den Kaufpreis nur für die zu erwerbende Ware, nicht aber auch für die Teilnahme am Gewinnspiel. Der Kaufvertrag stehe im Vordergrund. Die Teilnahme an der Werbeaktion sei nur gegebenenfalls Folge des Einkaufs, wenn sich die Wetterprognose bestätigen sollte. Die Kunden seien an der Gewinnaktion nur beteiligt, wenn sie ihren Gewinn "aktivierten", indem sie ihn geltend machten. Auf ihre Motive für den Erwerb der Waren komme es insoweit nicht an. Die Klägerin habe zudem unwidersprochen vorgetragen, dass ihre Preise im Aktionszeitraum unverändert blieben. Die Gewinnchance werde somit nicht - wie vom Beklagten befürchtet - in den Warenwert eingepreist.

Erhöhter Kaufpreis der Ware aufgrund der Werbeaktion nicht nachweisbar

Aus dem Begriff des "Entgelts" im Glücksspielstaatsvertrag folge entgegen der Ansicht des Beklagten nichts Anderes. Dessen Glücksspielbegriff sei mit demjenigen des Strafrechts (§ 284 Strafgesetzbuch) deckungsgleich. Danach müsse die Gewinnchance im Sinne eines "Einsatzes" gerade aus dem Entgelt selbst erwachsen. Daran fehle es hier ebenfalls. Denn der Kunde leiste das Entgelt für die Möbel und nicht unmittelbar für die Gewinnchance. Die Vermutung des Beklagten, die Ware sei im Blick auf die Werbeaktion teurer, sei durch nichts belegt.

Gewinnchance wird nicht im Rahmen eines Spieles, sondern im Rahmen eines Kaufvertrages erworben

Schließlich werde die Gewinnchance auch nicht, wie es der Glücksspielstaatsvertrag voraussetze, im Rahmen eines Spieles, sondern im Rahmen eines Kaufvertrages erworben. Damit sei schon der Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages nicht eröffnet. Andernfalls würde der Beklagte nicht mehr ordnungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Glücksspielaufsicht, sondern unter wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben tätig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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