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Eine Werbeaktion mit dem Slogan: „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am .... regnet“ stellt kein (grundsätzlich verbotenes) Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages dar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Einrichtungshaus. Sie plant unter dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ eine Werbeaktion. An dieser Aktion könnten sich Kunden beteiligen, die innerhalb des Aktionszeitraums bei der Klägerin Waren in einer Kaufpreishöhe von mindestens 100 Euro beziehen. Sollte es an einem festgelegten Stichtag ungefähr drei Wochen nach der Teilnahme zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart amtlich festgestellt mindestens 3 ml/qm regnen, würde der Teilnehmer den
Das Regierungspräsidium ist der Auffassung, dass es sich bei der Aktion um ein öffentliches
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass der
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klägerin Recht und stellte fest, dass diese Werbeaktion kein unerlaubtes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 13201
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