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Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Mannes, der mittels eines unzulässigen Internet-Gewinnspiels eine ihm gehörende Doppelhaushälfte verlosen wollte, wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen für rechtskräftig erklärt.
Im zugrunde liegenden Fall veranstaltete der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 im
Tatsächlich war er von den zuständigen Behörden darauf hingewiesen worden, dass eine abschließende rechtliche Prüfung des von ihm geplanten Spiels aufgrund fehlender Unterlagen zwar noch nicht möglich sei, die Vermutung aber nahe liege, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes
Der Angeklagte, der aufgrund des Schriftverkehrs mit einem Einschreiten der Behörden rechnen musste, nahm dennoch den Spielbetrieb auf. Ende Januar 2009 erging die Untersagungsverfügung. Die hiergegen zunächst eingelegten Rechtsmittel nahm der Angeklagte alsbald zurück und er stoppte die weitere Durchführung des Spiels. Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil, zahlreiche davon auch mehrfach. Insgesamt erlangte der Angeklagte hierdurch 404.833 Euro, wovon er nur einen geringen Betrag (4.833 Euro) an einige der Spielteilnehmer zurückzahlte, die ihm zum Teil mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes gedroht hatten. Den überwiegenden Teil des Geldes verbrauchte er für eigene Zwecke.
Das Landgericht München I hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit
Der Bundesgerichtshof hat mit Zustimmung des Generalbundesanwaltes die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betruges beschränkt (§ 154 a StPO), da die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichten, um die Verurteilung wegen einer unerlaubten Ausspielung (§ 287 StGB) zu tragen. Auf die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil war der Schuldspruch entsprechend der Beschränkung abzuändern. Im Übrigen blieb das Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen ist damit rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 11541
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