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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2011
1 StR 529/10 -

BGH: Verurteilung wegen Betrugs durch "Hausverlosung" im Internet rechtskräftig

Vorwurf der unerlaubten Ausspielung kann nicht ausreichend nachgewiesen werden

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Mannes, der mittels eines unzulässigen Internet-Gewinnspiels eine ihm gehörende Doppelhaushälfte verlosen wollte, wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen für rechtskräftig erklärt.

Im zugrunde liegenden Fall veranstaltete der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 im Internet ein Gewinnspiel, bei dem als Hauptpreis eine ihm gehörende Doppelhaushälfte verlost werden sollte. Um an der Verlosung teilnehmen zu können, mussten die Spielteilnehmer eine Teilnahmegebühr von 19 Euro entrichten und mehrere Quizfragen zutreffend beantworten. Auf seiner Internetseite hatte der Angeklagte u.a. versichert, dass es sich bei der Verlosung um ein "zulässiges Geschicklichkeitsspiel" handele, das nach den "rechtlichen Vorgaben" konzipiert sei.

Zuständigen Behörden sehen in Internetverlosung unerlaubtes Glücksspiel

Tatsächlich war er von den zuständigen Behörden darauf hingewiesen worden, dass eine abschließende rechtliche Prüfung des von ihm geplanten Spiels aufgrund fehlender Unterlagen zwar noch nicht möglich sei, die Vermutung aber nahe liege, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes Glücksspiel handeln dürfte. Dies entsprach im Wesentlichen einem Rechtsrat, den der Angeklagte zuvor auch von seinen Rechtsanwälten bekommen hatte, wonach die Rechtslage als "unklar" eingeschätzt und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden empfohlen wurde.

Angeklagter nimmt bis zur Einstellung des Spielbetriebes über 400.000 Euro durch Internetverlosung ein

Der Angeklagte, der aufgrund des Schriftverkehrs mit einem Einschreiten der Behörden rechnen musste, nahm dennoch den Spielbetrieb auf. Ende Januar 2009 erging die Untersagungsverfügung. Die hiergegen zunächst eingelegten Rechtsmittel nahm der Angeklagte alsbald zurück und er stoppte die weitere Durchführung des Spiels. Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil, zahlreiche davon auch mehrfach. Insgesamt erlangte der Angeklagte hierdurch 404.833 Euro, wovon er nur einen geringen Betrag (4.833 Euro) an einige der Spielteilnehmer zurückzahlte, die ihm zum Teil mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes gedroht hatten. Den überwiegenden Teil des Geldes verbrauchte er für eigene Zwecke.

Landgericht verurteilt Angeklagten zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren

Das Landgericht München I hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit Betrug in 18.294 tateinheitlichen Fällen u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

BGH beschränkt Strafverfolgung auf Vorwurf des Betruges

Der Bundesgerichtshof hat mit Zustimmung des Generalbundesanwaltes die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betruges beschränkt (§ 154 a StPO), da die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichten, um die Verurteilung wegen einer unerlaubten Ausspielung (§ 287 StGB) zu tragen. Auf die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil war der Schuldspruch entsprechend der Beschränkung abzuändern. Im Übrigen blieb das Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen ist damit rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 29.03.2010
    [Aktenzeichen: 5 KLs 382 Js 35199/09]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2011, 519Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2011, Seite: 519
  • MMR 2011, 478Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 478
  • NJW 2011, 1825Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 1825
  • NStZ 2011, 401Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2011, Seite: 401
  • NZM 2011, 375Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 375

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