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Ein Bordellbetrieb, in dem keine Prostituierten wohnen, ist im Gewerbegebiet allgemein zulässig und keine dort nur ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätte. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Die Beigeladene des zugrunde liegenden Falls betreibt in einem Gebäude in einem Karlsruher
Dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht gefolgt. Ein
Für den Bordellbetrieb der Beigeladenen und das konkrete
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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