wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2005
8 C 10053/05.OVG -

Städtebauliche Gründe können Ausschluss von Bordellen in Gewerbegebiet rechtfertigen

OVG billigt Ausschluss von Bordellen in Ludwigshafener Gewerbegebiet

In einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet kann unter Umständen der Ausschluss von Bordellen zulässig sein, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens begehrte von der Stadt Ludwigshafen eine Baugenehmigung zur Umnutzung eines bestehenden Gebäudes in einer "Erotik-Dienst­leistungsbetrieb". Daraufhin beschloss der Stadtrat für das gewerblich geprägte Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans. Dieser setzt ein Gewerbegebiet fest, in dem unter anderem Prostitutionsbetriebe und prostitutionsähnliche Nutzungen unzulässig sind. Der Stadtrat begründete dies mit der Rücksichtnahme auf ein benachbartes Wohngebiet, dessen Haupterschließungsstraße durch das Gewerbegebiet läuft.

Den Ausschluss von Prostitutionsbetrieben im Gewerbegebiet griff der Antragsteller im Wege der Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht an. Dieses lehnte den Antrag jedoch ab und bestätigte die Planung der Stadt Ludwigshafen.

Bordelle seien unter den heutigen rechtlichen Gegebenheiten zwar als Gewerbebetriebe anzusehen, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich angesiedelt werden dürften, so die Richter. Insbesondere sei das Bauplanungsrecht "sittlich neutral". Im Bebauungsplan dürfe aber festgelegt werden, dass bestimmte Arten von allgemein zulässigen Anlagen ausnahmsweise unzulässig sind, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigten. So liege der Fall hier. Das Gewerbegebiet bestehe aus der Randbebauung der Hauptzufahrtsstraße zu einem Wohngebiet. Die Belange der Wohnbevölkerung würden durch die Ansiedlung und die dann eventuell mögliche Massierung von Bordellen an jener Straße beeinträchtigt, was den planerischen Ausschluss von Bordellen rechtfertige.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2005
Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 07.06.2005

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Rheinland-Pfalz_8-C-1005305OVG_Staedtebauliche-Gruende-koennen-Ausschluss-von-Bordellen-in-Gewerbegebiet-rechtfertigen.news579.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 579 Dokument-Nr. 579

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.