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Sind in einem Bebauungsplan eines Gewerbegebiets Vergnügungsstätten und Gewerbebetriebe, die der gewerblichen Unzucht dienen, ausgeschlossen, ist gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung für den Betrieb eines Domina-Studios rechtlich nichts einzuwenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Domina-Studio in einem ehemaligen Wohngebäude, das sich in einem
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage der Betreiberin des Domina-Studios gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung der Baurechtsbehörde jedoch ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die nicht genehmigte Nutzung des von der Klägerin gemieteten Wohngebäudes als Domina-Studio bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Der für das Gebiet geltende
Auch der Hinweis der Klägerin, dass die Ausübung der
Besonders schutzwürdige Interessen der Klägerin seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Sie habe den Betrieb ohne die erforderliche baurechtliche Genehmigung aufgenommen. Sie habe sich vor Abschluss des Mietvertrages und der von ihr vorgenommenen Umbaumaßnahmen nicht bei der Baurechtsbehörde erkundigt, ob die Nutzung in diesem Gebiet zulässig sei. Die getätigten finanziellen Aufwendungen für den Umbau des Wohngebäudes habe sie auf eigenes Risiko vorgenommen. Dass die Nutzung des Wohngebäudes als Domina-Studio von der Nachbarschaft nicht beanstandet werde, ändere an der Rechtwidrigkeit der Nutzung nichts. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, dass der für ihr Grundstück maßgebliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 12504
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